Das OLG Köln hat die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen über Normaltarif bestätigt und die Berechnung erleichtert.
Das Gericht hat zwar der Berufung des Versicherers stattgegeben, letztendlich mittels einer eindeutigen Berechnungsmethode das vorinstanzliche Urteil in der Höhe jedoch bestätigt. Am Ende konnte der Autovermieter über 80 % seiner gesamten Rechnungsforderungen durchsetzen.
Der Autovermieter hatte sich die Ersatzansprüche abtreten lassen und diese sodann gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend gemacht. Das Oberlandesgericht hat einen Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif für gerechtfertigt erklärt, den Autovermieter jedoch verpflichtet, bei absehbar längerer Reparaturdauer nicht nur nach den - teureren - Tagespauschalen für Mietfahrzeuge abzurechnen, sondern die günstigeren Dreitages- oder Wochenpauschalen zugrunde zu legen.
In Deutschland hatten sich im Mietwagengeschäft unterschiedliche Tarife entwickelt. Wer als Privat- oder Geschäftsmann ein Fahrzeug mietet und dafür selbst zahlt, hat dafür den sogenannten "Normaltarif" zu entrichten. Benötigt der Geschädigte dagegen nach einem Verkehrsunfall einen Ersatzwagen, wird ihm von vielen Vermietern eine höherer Preis aufgrund von besonderen Risiken und Mehrleistungen des Vermieters angeboten.
Das Oberlandesgerichts Köln hat in der Urteilsbegründung einen solchen erhöhten Kosten- und Risikoaufwand bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Grundsatz anerkannt, diesen der Höhe nach auf einen pauschalen Aufschlag von 20 % auf die Normaltarife festgesetzt. Daneben dürfe der Autovermieter nur noch bestimmte Nebenkosten in Ansatz bringen, etwa die Kosten einer Vollkaskoversicherung für das meist neuwertige Mietfahrzeug sowie die Kosten der Zustellung und Abholung des Mietwagens.
Nicht gebilligt hat der Senat die Abrechnung nach den teureren Tagespauschalen. Der Autovermieter sei vielmehr verpflichtet, bei der Berechnung des Mietpreises von den günstigeren Dreitages- oder Wochenpauschalen auszugehen.
Dies gelte nicht nur bei fest vereinbarter Mietdauer von mehreren Tagen, sondern auch dann, wenn das Ersatzfahrzeug für die voraussichtliche Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeugs angemietet werde. Es sei davon auszugehen, dass sich der Geschädigte in diesem Fall bei der Werkstatt nach der voraussichtlichen Dauer der Reparatur erkundige und diese auch einigermaßen zuverlässig erfahre. Dann dürfe er ein Ersatzfahrzeug nicht nur tageweise anmieten, so dass eine Berechnung der Miete durch Kombination der günstigeren Tarife erfolgen müsse.
Dies gelte selbst dann, wenn sich die ursprünglich ins Auge gefasste Mietzeit - zum Beispiel wegen unvorhergesehen längerer Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer - als zu kurz herausgestellt haben sollte. Auch dann müsse auf der Basis günstigerer Mehrtagessätze abgerechnet werden, da der Aufwand bei mehrtägiger Vermietung an denselben Kunden selbstverständlich geringer sei als bei mehrmaliger eintägiger Vermietung an verschiedene Kunden, da einmalige Kosten (zum Beispiel für die Vertragsausfertigung, Übergabe, Rücknahme und Reinigung des Fahrzeugs usw.) auch dann nicht wiederholt anfielen.
Vom Gericht wurden dem Autovermieter von den eingeklagten 5476,60 € 3193,69 € zugesprochen und damit sogar etwas mehr, als in der Vorinstanz. Im Ergebnis führte dies dazu, dass der Autovermieter von den insgesamt über die gesammelten 10 Fälle verlangten 11.958,60 € 9674,69 € zugesprochen bekam.
Quelle: Bundesverband der Autovermieter Deutschlands e.V. - Mitteilung vom 14.03.07