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Verkehrsrecht -

Verkehrsunfall: Schadensersatz nach Fehler des TÜV-Prüfers

Das OLG Oldenburg hat die Haftung des TÜV für die Folgen eines Verkehrsunfalls bejaht. Nachdem sich während der Fahrt auf der Autobahn die Motorhaube hochgeklappt hatte, war es zu einem Totalschaden am Fahrzeug gekommen. Ein Gutachter hatte das auf den Fehler eines TÜV-Prüfers zurückgeführt. Das Land Niedersachsen muss nun den Schaden ersetzen, inklusive der Rechtsanwaltskosten.

Darum geht es

Als die beiden Frauen mit dem Auto auf die Oldenburger Stadtautobahn auffuhren, klappte auf einmal die Motorhaube hoch und die Sicht war versperrt. 

Geistesgegenwärtig konnten die beiden auf den Seitenstreifen fahren. Personenschaden gab es keinen. Aber der Renault Clio hatte einen Totalschaden.

Kurz zuvor war der Ehemann der Fahrerin beim „TÜV“ gewesen und hatte die orangene Plakette erhalten. Er verklagte das Land Niedersachsen vor dem Landgericht Oldenburg auf Schadensersatz. Zunächst ohne Erfolg. 

Das Landgericht wies die Klage ab und argumentierte, ein Verschulden des TÜV-Prüfers stehe nicht fest. Der Prüfer hatte vor Gericht ausgesagt, er kontrolliere nach der Prüfung des Motors stets standardmäßig, dass die Motorhaube wieder ordnungsgemäß einraste. 

Warum die Motorhaube letztlich hochgeklappt sei, könne nicht mehr festgestellt werden, so das Landgericht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Kläger hatte mit seiner Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil beim OLG Oldenburg Erfolg. 

Nach den Ausführungen des gerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen stehe fest, dass die Motorhaube nicht ordnungsgemäß verriegelt gewesen sei, so die Richter des 6. Zivilsenats. 

Der ganze Schließmechanismus sei entfettet und trocken gewesen, was dazu geführt habe, dass das Schloss nicht richtig arretiert habe. Offenbar habe der Prüfer die Arretierung der Motorhaube nicht sichergestellt. 

Eine andere Schadensursache komme nicht in Frage. Insbesondere könne ausgeschlossen werden, dass der Kläger oder seine Frau die Motorhaube nach der TÜV-Untersuchung geöffnet und sodann nicht wieder richtig verschlossen hätten. 

Für sie hätte so kurz nach dem TÜV auch keine Verpflichtung bestanden, das Auto noch einmal zu kontrollieren. Der Kläger müsse sich daher auch kein Mitverschulden anrechnen lassen.

Der Kläger erhält nach dem Richterspruch Ersatz für den Totalschaden. Außerdem muss das Land Niedersachsen ihm die Rechtsanwaltskosten ersetzen.

OLG Oldenburg, Urt. v. 03.06.2022 - 6 U 31/22

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 22.06.2022

 

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