BSG - Beschluss vom 27.07.2010 (B 1 KR 100/10 B)
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. I [...]