BSG - Beschluss vom 29.08.2011 (B 6 KA 18/11 R)
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf 9500 Euro festgesetzt. I [...]