Wegeunfall

Autor: Christian Sitter

Die meisten Berührungspunkte mit dem Straßenverkehr ergeben sich beim sogenannten Wegeunfall (vgl. hierzu Spitzlei, NZS 2020, 609). Versichert ist der Weg nach und vom Ort der Tätigkeit, §  8 Abs.  2 Nr. 1-4 SGB VII.

Wege, die in direktem Zusammenhang mit der Arbeit stehen, sind bereits nach §  8 Abs.  1 SGB VII als Arbeitsunfall versichert, vgl. Teil 16.1.3.3.

Hinweis!

Die Unterscheidung zwischen Arbeitsunfall und Wegeunfall wird hier deutlich: Nach §  105 Abs.  1 Satz 1 SGB VII haftet der Fahrer für einen Arbeitsunfall nur bei Vorsatz, bei einem Wegeunfall aber grundsätzlich voll. Näheres zu diesem Problem siehe Teil 16.1.3.17.

Auch der Wegeunfall ist ein Arbeitsunfall, da der Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit nach §  8 Abs.  2 SGB VII mitversichert ist. Soweit diese Vorschrift ausdrücklich auf den Ort der Tätigkeit abstellt, wird ersichtlich, dass nicht nur der Weg zum Betriebssitz und zurück versichert ist; dies gilt auch bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des Betriebs. Fährt z.B. ein Monteur von seiner Wohnung zunächst zu einem Kunden und danach zu seinem Betrieb weiter, ist ein Unfall, der auf der ersten Strecke geschieht, als Wegeunfall versichert, der Unfall, der auf der zweiten Strecke geschieht, ist als Arbeitsunfall versichert.