BAG geht von Pflicht zur Arbeitszeiterfassung aus

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Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, das die geleistete Arbeitszeit erfassen kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht scheidet ein entsprechendes Initiativrecht des Betriebsrats aus. Denn ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist. Das hat das BAG entschieden.

Darum geht es

Der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, die eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten, schlossen im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. 

Zeitgleich verhandelten sie über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Eine Einigung hierüber kam nicht zustande.

Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein.

Nachdem die Arbeitgeberinnen deren Zuständigkeit gerügt hatten, leitete der Betriebsrat dieses Beschlussverfahren ein. Er hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben (LAG Hamm, Beschl. v. 27.07.2021 - 7 TaBV 79/20). Das vom Betriebsrat für sich reklamierte Initiativrecht sei bereits vom Wortlaut des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfasst, ohne dass im Wege der teleologischen Reduktion ein reines Abwehrrecht statuiert werden könne. 

Das Landesarbeitsgericht ging zudem davon aus, dass es für die Annahme eines Initiativrechts des Betriebsrats auf europarechtliche Vorgaben nach der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2019 (Az. C 55/18) nicht ankomme.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hatte vor dem Ersten Senat des BAG Erfolg. 

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. 

Aus einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergibt sich nach Auffassung des BAG eine Pflicht des Arbeitgebers zur systematischen Arbeitszeiterfassung. Demnach sind Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. 

Demzufolge kann wegen dieser gesetzlichen Pflicht der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. 

Denn ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist. Damit ist ein - ggf. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares - Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung ausgeschlossen.

BAG, Beschl. v. 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 13.09.2022

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