Wie umgehen mit Beweisen aus Dashcam, Unfalldatenschreiber und Co? Elektronische Zeugen im Fahrzeug und die Beweisverwertung

Die Digitalisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran und wirft ganz neue Rechtsprobleme auf. So werden die Gerichte zunehmend mit der Frage befasst, ob neben den klassischen Zeugenaussagen auch die durch elektronische „Helfer“ gesammelten Daten und Erkenntnisse in einem Zivil-/Straf- oder Verwaltungsprozess verwertet werden dürfen.

Zu denken ist an sogenannte

  • „Dashcams“,
  • im Fahrzeugeingebaute Unfalldatenschreiber / Unfalldatenspeicher
  • oder in der Fahrzeugelektronik gespeicherte bzw. an Dritte (Autohersteller, Automobilclub u.a.) weitergeleitete Daten.

Diese Seiten geben Ihnen einen kurzen Überblick über den Stand der Diskussion unter besonderer Berücksichtigung aktueller gerichtlicher Entscheidungen.

Dashcam-Bilder als Beweis: Beweisverwertungsverbot, ja oder nein?

Bei den sogenannten „Dashcams“ handelt es sich um Minikameras, die etwa am Armaturenbrett angebracht werden können und die das Verkehrsgeschehen festhalten und speichern. In der rechtlichen Diskussion stehen die Fragen, ob der Betrieb solcher Kameras überhaupt zulässig ist und ob ihre Aufnahmen ggf. im Zivilprozess oder im Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden dürfen.

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Verwertung von Beweisen aus dem Unfalldatenspeicher / Event-Data-Recorder

Bedenken im Hinblick auf Beweiserhebungs- oder-verwertungsverbote werden von den Zivilgerichten nicht erhoben. Vielmehr werden die Messwerte ohne weiteres als Grundlage für eine Unfallrekonstruktion akzeptiert. Strafprozessual können die Behörden gem. §§ 94, 95, 98 StPO die Sicherstellung und die Herausgabepflicht von Fahrzeugdaten bzw. -datenträgern durchetzen. Die Staatsanwaltschaft darf nach § 102 StPOmdie Datenspeicher nach beweisrelevanten Daten durchsuchen und auch auslesen. Über § 110 Abs. 1 StPO wird es ihr dabei gestattet, eine Durchsicht der erlangten Daten vorzunehmen. ABER: Kritische Stimmen aus der Literatur mahnen die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an. Außerdem werden Bedenken im Hinblick auf den nemo-tenetur-Grundsatz angemeldet, nach dem sich niemand in einem Straf- oder Owi-Verfahren selbst belasten muss.

Hier mehr erfahren zur Beweisverwertung von Daten aus UDS und Event-Data-Recordern.

Hinweis: Bei einem Unfalldatenspeicher (UDS, auch: Unfalldatenschreiber) handelt es sich um ein fest installiertes, elektronisches Gerät, das ständig Daten u.a. zur Funktionsweise der Bremsen, Beleuchtung, Blinker, Geschwindigkeit, Bewegungsrichtung und Beschleunigung des Fahrzeugs aufzeichnet. Im Regelfall werden die Daten nach einigen Minuten wieder gelöscht, da sie als irrelevant angesehen werden. Wird aber nach einem Aufprall eine ausgeprägte Beschleunigung des Fahrzeugs wahrgenommen, sieht der Unfalldatenspeicher dies als Unfall und die Daten der letzten Sekunden oder gar Minuten verbleiben im Speicher.

 

Fahrzeugdaten in der Bordelektronik oder beim Fahrzeughersteller – Beweisverwertungsverbot oder nicht?

Auch ohne den Einbau eines Unfalldatenschreibersoder eines Event-Data-Recorders wird in modernen Fahrzeugen in der Bordelektronik ständig eine Vielzahl von Daten gespeichert, die für eine Unfallrekonstruktion oder den Nachweis einer Straftat bzw.Ordnungswidrigkeit von Bedeutung sein können. Für die Frage der Verwertbarkeit der Daten im Zivil- oder Strafprozess ist der Ausgangspunkt der gleich wie beim Unfalldatenspeicher oder Event-Data-Recorder. Jedoch gibt es bei den Daten aus der Bordelektronik auch einige Besonderheiten, die wir nachführend beleuchten.

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Fahrzeugtechnik in der Beweisverwertung?

Ist die Verwertung von Daten aus der Pkw-Technik im Zivil- oder Strafprozess zulässig? Der Spezialreport gibt Ihnen Überblick über alle wichtigen Regelungen zu Dashcam, UDS & Co.

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