Ausweitung der Nebenklageberechtigung auf alle Vergewaltigungstatbestände (Änderung des § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO)

Wie aus dem Gesetzentwurf zur StPO Reform 2019 hervorgeht, hält der Gesetzgeber die Beiordnung eines Opferanwalts insbesondere in sämtlichen Vergewaltigungsfällen für sachgerecht, und zwar auch, wenn keine Gewalt angewendet und auch nicht mit Gewalt gedroht wird, sondern ein Handeln gegen den erkennbaren Willen vorliegt.

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Dabei soll es Opfern von Straftaten nach dem durch die letzte Reform des Sexualstrafrechts deutlich erweiterten und neu gefassten § 177 des Strafgesetzbuches (StGB) auch dann ermöglicht werden, einen Opferanwalt nach § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO beigeordnet zu bekommen, wenn nur ein Vergehen vorliegt, jedoch die Voraussetzungen eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall (§ 177 Abs. 6 StGB) erfüllt sind.

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Die Bestellung des Opferanwalts entspricht in dieser Fallvariante der alten Rechtslage, in der auch Opfern des – nunmehr aufgehobenen und in § 177 StGB integrierten – § 179 StGB ein Opferanwalt nach § 397a StPO beigeordnet werden konnte.

Kritik: In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der unzutreffende Eindruck erweckt werde, es handele sich nur um die Korrektur einer durch die letzte Verschärfung des Sexualstrafrechts verursachten Lücke gegenüber dem „alten“ Recht. Die Überschrift sei ohnehin irreführend, da die Nebenklageberechtigung bereits jetzt nahezu alle Sexualstraftaten erfasse. Tatsächlich gehe es um die Ausweitung des Beiordnungsanspruchs gem. § 397a Abs. 1 StPO. Die Einfügung des Vergehens gem. § 177 Abs. 6 StGB in den Katalog des § 397a Abs. 1 Nr. 1-3 StPO sei ein Dammbruch, der Nachahmung finden werde.