Bild-Ton-Aufzeichnung einer richterlichen Vernehmung (Änderung der §§ 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 255a Abs. 2 StPO)

Die Möglichkeiten der Aufzeichnung richterlicher Vernehmungen im Ermittlungsverfahren sollen mit der StPO Reform 2019 auf zur Tatzeit bereits erwachsene Opfer von Sexualstraftaten ausgeweitet werden.

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Nach gegenwärtiger Rechtslage soll bei Kindern und Jugendlichen, die Opfer bestimmter schwerer Straftaten (zum Beispiel sexueller Missbrauch) geworden sind, nach § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO eine richterliche Vernehmung eines Zeugen im Ermittlungsverfahren audiovisuell aufgezeichnet werden, wenn dadurch ihre schutzwürdigen Interessen besser gewahrt werden können.

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Diese Regelung gilt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 14.03.2013 auch für erwachsene Opfer der genannten Straftaten, die zur Tatzeit minderjährig waren. Diese Regelung soll auf zur Tatzeit bereits erwachsene Opfer ausgeweitet werden. Darüber hinaus soll die im geltenden Recht vorgesehene Soll-Regelung der Videovernehmung für Opfer von Sexualstraftaten durch eine Muss-Regelung ersetzt werden, die allerdings im Wege einer „doppelten Einverständnislösung“ an die Zustimmung des betroffenen Verletzten gebunden sein soll.

Danach hat eine Aufzeichnung der Vernehmung zu erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen des Opfers besser gewahrt werden können und das Opfer der Aufzeichnung vor der Vernehmung zustimmt. Eine Vorführung der Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nach § 255a StPO soll nur ausgeschlossen sein, wenn das Opfer unmittelbar nach der Vernehmung ausdrücklich widerspricht und der Vorführung auch nicht im weiteren Verlauf des Verfahrens zustimmt.

Die Vorschrift des § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO zur richterlichen Vernehmung mit Videoaufzeichnung soll auch auf (zur Tatzeit) erwachsene Opfer von Sexualstraftaten erweitert werden. Eine Aufzeichnung der Vernehmung von Opfern von Sexualstraftaten muss in den in § 58a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StPO genannten Fällen erfolgen, wenn die darin bereits genannten Voraussetzungen vorliegen und das Opfer der Aufzeichnung der Vernehmung zustimmt.

Die Vorführung der Aufzeichnung einer Vernehmung von Opfern von Sexualstraftaten in der Hauptverhandlung nach § 255a Abs. 2 StPO soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn das Opfer unmittelbar nach seiner Vernehmung der Vorführung der Aufzeichnung in der Hauptverhandlung widersprochen hat und der Vorführung auch nicht im weiteren Verlauf des Verfahrens zustimmt. Mit der Neuregelung könne dem Schutzbedürfnis von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vor belastenden Mehrfachvernehmungen Rechnung getragen werden, das ungeachtet des Alters bestehe.

Kritik: Der Gesetzesentwurf sieht sich dem Vorwurf der Widersprüchlichkeit ausgesetzt. Denn während im Hinblick auf Kinder und Jugendliche einerseits auf „bestimmte schwere Straftaten“ (z.B. sexueller Missbrauch) abgestellt werde, bleibe unklar, um welche Taten es sich dann bei „zur Tatzeit bereits erwachsenen Opfern von Sexualstraftaten“ handeln solle. Andererseits verweise § 58a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO auf § 255a Abs. 2 StPO, der gerade nicht nur Sexualstraftaten erfasse.

Gerade dieses Kapitel der Eckpunkte sei ein Beleg für die beständige Ausweitung eines zunehmend problematischen Sonderprozessrechts für Sexualstraftaten. Aus diesem Grund sei es an der Zeit, diese Verwerfungen zurückzudrehen.

Zudem sei die noch weitergehende Forderung, ausschließlich dem „Opfer“ das Recht einzuräumen, der ersetzenden Einführung der Aufzeichnung in der Hauptverhandlung zu widersprechen, andernfalls zukünftig eine Pflicht zur Einführung bestehen soll, abzulehnen.