Neue Regelbeispiele in § 266a StGB

Ausgangspunkt der Änderungen des § 266a StGB war der Bedarf, zur wirksamen Bekämpfung von Schwarzarbeit den Unrechtsgehalt bestimmter Verhaltensweisen mit hohem Organisationsgrad besser abzubilden.

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Bei dem zugrunde liegenden Phänomen handelt es sich um die Nutzung inhaltlich unrichtiger Belege in der Weise, dass von sogenannten Service-Firmen Rechnungen ausgestellt und an Unternehmen weitergegeben werden, die illegal Arbeitnehmer beschäftigen.

Die Unternehmen begleichen die Rechnung und verbuchen auf diese Weise ihre Schwarzlohnzahlungen, die sie zudem steuerlich absetzen und bei Betriebsprüfungen belegen können. Tatsächlich wird das an die Service-Firma gezahlte Geld von dieser aber an die von dem Unternehmen illegal beschäftigten Arbeitnehmer als Schwarzlohn weitergeleitet.

Nach geltendem Recht ist nur die Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege ein besonders schwerer Fall (§ 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB), unrichtige Rechnungen fallen nicht darunter. Die Rechnungen werden zudem in der Regel auch nicht „verwendet“, sondern vom Täter nur vorsorglich vorgehalten, um bei möglichen Betriebsprüfungen den tatsächlichen Zahlungszweck und damit die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse verschleiern zu können.

Die neuen Regelbeispiele sollen diese Taten nunmehr erfassen: Dabei regelt § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB den Fall, dass sich der Täter (Arbeitgeber) zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet.

§ 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StGB erfasst die bandenmäßige Begehung, also den Zusammenschluss von mindestens drei Personen zum Zwecke des fortgesetzten Vorenthaltens von Beiträgen und zum Verschleiern der Beschäftigungsverhältnisse durch nachgemachte, verfälschte oder unrichtige Belege.

Eine Erweiterung der Ermittlungsbefugnisse, etwa durch die Aufnahme der neuen besonders schweren Fälle in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO für die Telekommunikationsüberwachung, ist mit der Neuregelung nicht verbunden.

 

Praxishinweis:

Auch hier dürften die Änderungen in der Praxis kaum Auswirkungen haben, da schon die bereits vorhandenen Regelbeispiele des § 266a StGB eher selten angewendet wurden.