Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Änderungen im Entschädigungsrecht und bei Dienstbeschädigungsausgleich

Das Bundeskabinett hat das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet beschlossen.

Mit den Neuregelungen will die Bundesregierung eine Grundsatzentscheidung des 9a. Senats des Bundessozialgerichts sowie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeitnah umsetzen.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Dies betrifft zum einen den § 84a Bundesversorgungsgesetz (BVG): Neben der Beschädigtengrundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage für Kriegsbeschädigte und SED-Opfer in den neuen Ländern wird nunmehr rückwirkend zum 1. Januar 1999 auch die Alterszulage nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BVG in voller Höhe gewährt. Davon profitieren rund 32.000 betagte Betroffene hauptsächlich in den neuen Ländern. Sie erhalten vom Stichtag, frühestens jedoch vom Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres an die jeweilige Differenz nachgezahlt. Die Länder haben sich einverstanden erklärt, die Fälle auch ohne förmliche Antragstellung aufzugreifen und die Auszahlungen im Interesse des hohen Alters der Betroffenen möglichst bald anzuweisen.

Zum anderen wird - einem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2004 folgend - der § 1 Abs. 8 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) ergänzt. Damit sieht das OEG eine Versorgungsleistung auch für solche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor, die nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder ausüben bzw. übernehmen. Die Bundesregierung bejaht damit, dass unverheiratete Elternteile beim Tod des Partners zumindest in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes genauso auf staatliche Unterstützung in Anlehnung an Kinderbetreuungsunterhaltsansprüche für nichteheliche Partner nach § 1615 l BGB angewiesen sind wie verheiratete. Da vergleichbare Fälle auch beim Soldatenversorgungsgesetz und beim Zivildienstgesetz sowie eventuell im Bereich des Infektionsschutzgesetzes denkbar sind, werden darüber hinaus auch diese Gesetze entsprechend der zum Opferentschädigungsgesetz getroffenen Regelung ergänzt.

Zweitens enthält der Gesetzentwurf Neuregelungen zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet. Dadurch erhalten dienstbeschädigte ehemalige Staatsbedienstete der DDR, die Altersrente beziehen, zusätzlich neben der Altersrente Dienstbeschädigungsausgleich. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 21. November 2001 entschieden, dass es gegen die Verfassung verstößt, wenn die Entschädigung für Dienstbeschädigungen bei gleichzeitigem Bezug von Altersrente ersatzlos wegfällt. Die Betroffenen werden nunmehr in das Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DbAG) einbezogen.

Der Gesetzentwurf stellt in diesem Zusammenhang drittens klar, dass sich die Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs weiterhin nach der Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes im Beitrittsgebiet, also der nach Maßgabe des Einigungsvertrags geminderten Grundrente bemisst.

Der Entwurf umfasst außerdem viertens einige weitere Folgeänderungen und Klarstellungen im Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie in der Sonderversorgungsleistungsverordnung.

Der Gesetzesentwurf bedarf der Zustimmung des Bundesrates und wird diesem zugeleitet.

Quelle: BMAS - Pressemitteilung vom 18.01.06