Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Kündigung: Zurechenbare Erklärungen

Erklärungen seines Prozessbevollmächtigten muss sich ein Arbeitnehmer immer zurechnen lassen, wenn er sie sich zu eigen macht und sich auch nachträglich nicht von ihnen distanziert. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden. Demnach kann bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses die „Drohung mit der Presse“ durch den rechtlichen Vertreter einen Auflösungsantrag begründen.

Sachverhalt

Ein Unternehmen führte mit seinem Fertigungsleiter während dessen Urlaubs im April 2014 ein unangekündigtes Trennungsgespräch. Anschließend lehnte dieser drei Angebote zu einem Aufhebungsvertrag ab. Daraufhin wies das Unternehmen ihm einen Konferenzraum im Verwaltungsgebäude als Büro zu. Die Jalousien des Konferenzraums waren geschlossen, das Licht ausgeschaltet, ein Computer nicht vorhanden, das Telefon wurde entfernt. Dem Arbeitnehmer wurde untersagt, den Fertigungsbereich zu betreten. Dadurch ging es ihm gesundheitlich so schlecht, dass er arbeitsunfähig erkrankte.

Mit Schreiben vom 14.05.2014 hörte das Unternehmen den Betriebsrat zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung an. Es warf dem Fertigungsleiter gravierende Mängel in seinen Sozial- und Methodenkompetenzen, die zu Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs geführt hätten, und einen schweren Bruch des Vertrauensverhältnisses gegenüber dem technischen Geschäftsführer vor. Mit Schreiben vom 27.05.2014 kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis ordentlich. Am 10.06.2014 übersandte der Rechtsvertreter des Fertigungsleiters ein Schreiben an die drei Vorstände der Konzernobergesellschaft. Darin kündigte er an, fristgerecht das Arbeitsgericht anzurufen, Strafanzeige zu erstatten und die Presse einzuschalten, sofern die Angelegenheit nicht konzernintern geklärt werden könne.

Am 12.06.2014 erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und machte seine Weiterbeschäftigung sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens  2.000 € geltend. Das ArbG Koblenz hat mit Urteil vom 30.04.2015 (5 Ca 2268/14) der Kündigungsschutzklage stattgegeben und den Arbeitgeber zur vorläufigen Weiterbeschäftigung sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 1.000 € verurteilt. Im Berufungsverfahren hat der Arbeitgeber hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 KSchG beantragt. Das LAG Mainz hat das Urteil teilweise abgeändert und das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2014 aufgelöst. Der Weiterbeschäftigungsantrag wurde abgewiesen. Die Revision hat das LAG nicht zugelassen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Kündigungen, die auf Schlechtleistung infolge einer Pflichtverletzung gestützt werden, bedürfen grundsätzlich einer vorherigen wirksamen Abmahnung, die im vorliegenden Fall nicht ausgesprochen wurde. Der Vorwurf mangelnder Sozial- und Methodenkompetenzen lässt nicht ausreichend erkennen, welche konkreten Leistungsmängel die Beklagte beanstandet hat. Der pauschale Vorhalt der Unzufriedenheit mit der erbrachten Arbeitsleistung reicht für eine ordnungsgemäße Abmahnung nicht aus. Der Vorwurf des Vertrauensbruchs beruht auf reiner Spekulation.

Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers war gem. §§ 9,10 KSchG zum 31.08.2014 gegen Zahlung einer Abfindung i.H.v. 28.430 € brutto aufzulösen. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses kommt nach der Konzeption des Gesetzes nur ausnahmsweise in Betracht. Auch während eines Kündigungsschutzprozesses auftretende Spannungen können die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sinnlos erscheinen lassen. Gleiches gilt für das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess. Dies gilt für vom Arbeitnehmer nicht veranlasste Erklärungen des Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann, wenn er sich diese zu eigen macht und sich auch nachträglich nicht von ihnen distanziert.

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Auflösungsantrag der Beklagten begründet. Die Drohung gegenüber der Konzernmutter mit Unannehmlichkeiten in der Öffentlichkeit – und zwar durch die Information der Presse – hat die Grundlage für die weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien entfallen lassen. Es bestand kein legitimes Interesse, sich mit einer Drohung an die Konzernmutter zu wenden, um damit die Beklagte in Bezug auf den Arbeitsvertrag des Klägers zum Einlenken zu bewegen.

Bei der Bemessung der Höhe der Abfindung waren das vorangegangene Verhalten der Beklagten und die damit verbundenen psychischen Belastungen des Klägers abfindungserhöhend zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass aufgrund der gesamten Umstände des vorliegenden Falls eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers vorlag. Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falls ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 € angemessen, aber auch ausreichend.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der Entscheidung kann nur eingeschränkt zugestimmt werden. Hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags und des Auflösungsantrags handelt es sich um die gut begründete Anwendung der Grundsätze und Wertungen, die das BAG entwickelt hat. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld für den Fall systematischen Mobbings eines missliebigen Arbeitnehmers ist nicht mehr als „Kleingeld“, wenn der Arbeitnehmer damit zur Aufgabe seines bestehenden Arbeitsverhältnisses veranlasst wird.

Praxishinweis

In der Praxis ist eine Tendenz zu erkennen, bei Konzernsachverhalten die „Vorgesetzten“ der handelnden Organe eines Arbeitgebers in arbeitsrechtliche Streitigkeiten hinein zu ziehen. Diese Praxis wird durch das vorliegende Urteil möglicherweise eingeschränkt. Mit der Einbeziehung Dritter, die nicht zur Vertretung des Arbeitgebers berechtigt sind, erweist der Bevollmächtigte eines Arbeitnehmers seinem Mandanten einen Bärendienst. Beide sollten sich daher künftig besser an den „Dienstweg“ halten.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.03.2016, 5 Sa 313/15

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Dr. Martin Kolmhuber