Baurecht -

Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) tritt zum 01.10.2007 in Kraft!

Am 08.06.2007 hat der Bundesrat beschlossen, der von der Bundesregierung im April 2007 beschlossenen Energieeinsparverordnung – EnEV – mit Änderungen zuzustimmen.

Bereits am 08.07.2005 stimmte der Bundesrat dem vom Bundestag am 30.06.2005 verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Energieeinspargesetzes (EnEG) zu. Das 2. Gesetz zur Änderung des Energieeinspargesetzes wurde daraufhin am 01.09.2005 ausgefertigt und am 07.09.2005 mit Wirkung zum 08.09.2005 im Bundesgesetzblatt verkündet.

In dem 2. Gesetz zur Änderung des Energieeinspargesetzes wurde eine Ermächtigungsgrundlage für die Bundesregierung geschaffen mit Zustimmung des Bundesrats Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auch für den Gebäudebestand vorzugeben. Nach der bisher geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 16.11.2001 (Neufassung vom 02.12.2004) musste ein Energieausweis (Energiebedarfsausweis bzw. Wärmebedarfsausweis) nur bei Neubauten oder wesentlichen Änderungen des Gebäudebestands erstellt werden. Nach dem neu geschaffenen § 5a Abs. 1 EnEG kann die Bundesregierung nunmehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die Energieeinsparverordnung ändern und in den folgenden Bereichen Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorgeben:

1. die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen,

2. die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen,

3. die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten,

4. die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte,

5. begleitende Empfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der Energieeffizienz,

6. die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten zugänglich zu machen,

7. den Aushang von Energieausweisen für Gebäude, in denen Dienstleistungen für die Allgemeinheit erbracht werden,

8. die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie

9. die Ausgestaltung der Energieausweise.

Die wichtigsten Änderungen des Bundesrates zu der von der Bundesregierung beschlossenen Energieeinsparverordnung – EnEV – betreffen den neuen Energieausweis, der nunmehr auch für den Gebäudestand kommen soll. Nach Auffassung des Bundesrates soll die Wahlfreiheit zwischen Energiebedarfs- und Energieverbrauchsausweis für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen und für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt worden ist bis zum 01.10.2008 und nicht nur 01.01.2008 bestehen. Der Bundesrat hält einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Inkrafttreten der Verordnung am 01.10.2007 aus rechtsstaatlichen Gründen für angemessen. Erst ab diesem Zeitpunkt entstehen die in der Verordnung vorgesehenen Rechtspflichten verbindlich und unmittelbar und erst dann ist damit zu rechnen, dass die Betroffenen ihren Pflichten nachkommen werden. Der Bundesrat hat außerdem die Verpflichtung Energieausweise für Wohngebäude der Baufertigstellungsjahre bis 1965 zugänglich zu machen vom 01.01.2008 auf den 01.07.2008 und für später errichtete Wohngebäude vom 01.07.2008 auf den 01.01.2009 verschoben. Die Verpflichtung Energieausweise für bestehende Nicht-Wohngebäude zugänglich zu machen, auszustellen und auszuhändigen hat der Bundesrat vom 01.01.2009 auf den 01.07.2009 verschoben.

Eine weitere wichtige Änderung besteht darin, dass der Bundesrat den Kreis der Ausstellungsberechtigten von Energieausweisen ausgedehnt hat. So sollen ausstellungsberechtigt nicht nur Handwerker in den Bereichen Baugewerbe Hochbau (Maurer, Betonbauer, Zimmerer, Dachdecker, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer) Installation, Heizungsbau und Schornsteinfegerwesen sein, sondern alle „Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben.“ Nach Auffassung des Bundesrates soll ein möglichst breiter Kreis von qualifizierten Fachleuten zur Ausstellung von Energieausweisen zur Verfügung stehen, um Engpässe bei der Ausweisausstellung zu vermeiden. Neu eingeführt wurde vom Bundesrat auch eine Übergangsregelung für Handwerksmeister oder Techniker zur Ausstellung von Energieausweisen. Hiernach sind zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude und von Modernisierungsempfehlungen auch Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt, wenn sie am 25.04.2007 über eine abgeschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben oder eine solche Weiterbildung vor dem 25.04.2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.

Die EnEV ist zum 01.10.2007 in Kraft getreten.

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Quelle: RA Cornelius Hartung - Beitrag vom 01.10.07