Baurecht -

DVA beschließt Änderungen zur VOB/B-Ausgabe 2006

Nach einer durchgeführten Mitgliederbefragung hat der Hauptausschuss Allgemeines des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) am 27. Juni 2006 Änderungen an der VOB/B-Ausgabe 2002 beschlossen.

Aus Gründen der Einheitlichkeit soll diese VOB/B 2006 allerdings erst mit dem Inkraftsetzen der VOB/A durch die Änderungen der Vergabeverordnung – voraussichtlich am 1. November 2006 – durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung eingeführt werden. Aus Gründen der Einheitlichkeit soll diese VOB/B 2006 allerdings erst mit dem Inkraftsetzen der VOB/A durch die Änderungen der Vergabeverordnung – voraussichtlich am 1. November 2006 – durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung eingeführt werden.

1. § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 4 wird neu § 2 Nr. 7 Abs. 2
Nachdem von vielen Bauleuten die wichtige Bestimmung des § 2 Nr. 7 Abs. 1 S. 4 überlesen wird, wurde dieser Satz 4 neu zum eigenen Absatz 2 gemacht und damit eine wichtige Klarstellung zum Pauschalvertrag vorgenommen.

 

 

 

Dies mit folgendem Wortlaut:

 

 

 

„(2) Die Regelungen der Nr. 4, 5 und 6 gelten auch bei Vereinbarung einer Pauschalsumme.“

 

 

 

2.  § 4 Nr. 8 Abs. 2
Im Absatz 2 wurden hinter den Worten „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ die Worte „Teile B und C“ eingefügt, um auf diese Weise klarzustellen, dass eine Verpflichtung des AN bei der Weitervergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer hinsichtlich der VOB/A nicht besteht.

 

 

 

3. § 6 Nr. 6 S. 2 neu
Mit einem neuen Satz 2 wurde darauf hingewiesen, dass neben § 6 Nr. 6 der Anspruch des AN auf eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt bleibt, aber auch für diesen Anspruch eine Anzeige nach Nr. 1 Satz 1 erfolgen muss.

 

 

 

Wortlaut des neuen Satzes:

 

 

 

„... ²Im Übrigen bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Nr. 1 Satz 1 erfolgt oder wenn Offenkundigkeit nach Nr. 1 Satz 2 gegeben ist.“

 

 

 

4.  § 8 Nr. 2 Abs. 1
Klarstellung der Voraussetzungen hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers im Insolvenzfall des Auftragnehmers. Dies wie folgt:

 

 

 

„(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, von ihm oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger das Insolvenzverfahren (§§ 14 und 15 InsO) bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragst ist, ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.“

 

 

 

5. § 13 Nr. 4 Abs. 1 S. 1
Vereinfachung der Verjährungsregeln durch Streichung der besonderen Verjährung für „Arbeiten an einem Grundstück“.

 

 

 

6.  § 13 Nr. 4 Abs. 2
Klarstellung der Verjährungsfristenregelung bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen.

 

 

 

7. § 16 Nr. 1 Abs. 1 S. 1
Klarstellung, dass Abschlagszahlungen auch bei vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren sind.

 

 

 

8. § 16 Nr. 3 Abs. 1 S. 2 neu
Umsetzung der BGH-Rechtsprechung zur Frist bei Einwendungen des AG gegen die Prüfbarkeit der Schlussrechnung. Der neue Satz 2 hat folgenden Wortlaut:
„Werden Einwendungen gegen die Prüfbarkeit unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit berufen“.

 

 

 

9. § 16 Nr. 3 Abs. 5 S. 2
Neufassung und damit Klarstellung des Regelungsinhaltes für den Beginn der Frist für die Begründung des Vorbehalts.

 

 

 

10.  § 16 Nr. 5 Abs. 5
Klarstellende Regelung, dass keine doppelte Fristsetzung vor Einstellung der Arbeiten wegen Verzug des AG notwendig ist. Hierbei wurde folgende Formulierung gewählt:

 

 

 

„(5) Der Auftragnehmer darf in den Fällen der Absätze 3 und 4 die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen, sofern die dem Auftraggeber zuvor gesetzte angemessne Nachfrist erfolglos verstrichen ist.“

 

 

 

11. § 17 Nr. 5 S. 1
Klarstellung zu den Anforderungen an ein Sperrkonto für Sicherheitsleistungen. Es muss sich bei diesem Konto um ein sogenanntes „Und-Konto“ handeln, da nur ein solches insolvenzfest ist.

 

 

 

12. § 17 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 neu
Regelung der Bemessungsgrundlage bei Berechnung des Sicherheitseinbehalts im Hinblick auf § 13 b UstG wie folgt:
„Sofern Rechnungen ohne Umsatzsteuer gem. § 13 b UstG gestellt werden, bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Sicherheitseinbehalts unberücksichtigt.

 

 

 

13. § 18 Nr. 3 neu
Mit einem neuen Absatz wird die Einführung eines Verfahrens zur Streitbeilegung auch außerhalb der Regelung des § 18 Nr. 2 für einen öffentlichen Auftraggeber geregelt. Dies wie folgt:
„Daneben kann ein Verfahren zur Streitbeilegung vereinbart werden. Die Vereinbarung sollte mit Vertragsabschluss erfolgen“.

 

 

 

Anmerkung:
Mit dem Beschluss des DVA vom 27. Juni 2006 wurde die ursprünglich vorgeschlagene Neuregelung einer Erweiterung der Anordnungsbefugnis des Auftraggebers (§ 1 Nr. 3 u. 4 VOB/B) um ein einseitiges zeitliches Anordnungsrecht wieder fallengelassen. Gleiches gilt für die Zusammenlegung der damit korrespondierenden Vergütungsregelungen im § 2 Nr. 5 und § 2 Nr. 6 VOB/B. Auf Basis der geführten Diskussionen hatten zu beiden Änderungsvorschlägen die bauwirtschaftlichen Verbände erhebliche Bedenken angemeldet, da die Reichweite sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Neuregelungen nicht sicher eingeschätzt werden konnten und eine nachteilige Entwicklung zulasten der Auftragnehmer befürchtet wurde.

 

 

 

Insofern kann festgehalten werden, dass die beschlossenen Änderungen des DVA bezüglich der VOB/B-Ausgabe 2006 kaum eine echte materielle Änderung beinhalten. Bei diesen Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um vorgenommene Klarstellungen, nachdem bei einigen VOB-Klauseln in der Literatur verschiedene Auslegungen vertreten wurden. Darüber hinaus wurde bei einigen Punkten der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BGH Folge berücksichtigt.

 

 

 

Fazit:
Im Grunde nichts Neues mit dieser VOB/B-Ausgabe 2006.

Quelle: Dr. Dieter Kainz, Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator (IHK), München - Beitrag vom 04.09.06