Baurecht -

Sind Ausführungsunterlagen an den Besteller herauszugeben?

Der Auftragnehmer ist zur Herausgabe der Ausführungsunterlagen nur verpflichtet, wenn der Besteller hieran ein besonderes Interesse hat.

Gegen einen Unternehmer für Natursteinarbeiten wurden vom Besteller klageweise Mängelansprüche geltend gemacht. In
diesem Zusammenhang forderte der Auftraggeber die Herausgabe der Ausführungspläne sowie der statischen Nachweise.
Das OLG Frankfurt wies diesbezügliche Ansprüche zurück.

Das Gericht verneint eine werkvertragliche Nebenpflicht des Auftragnehmers, Ausführungspläne zu fertigen und diese dem Auftraggeber auszuhändigen. Hauptpflicht des Vertrages sei allein die Herstellung der Fassade gewesen. Dass zur mangelfreien Herstellung des Werkes Pläne und Berechnungen angefertigt werden müssen, mache diese Leistung nicht zur vertraglichen Hauptpflicht. Bei der Ausführungsplanung handele es sich um eine bloße, vom Auftragnehmer getroffene Vorbereitungsmaßnahme. Eine Pflicht zur Überlassung der Ausführungsplanung sei deshalb nur anzunehmen, wenn sich dies aus den getroffenen Vereinbarungen klar und deutlich ergebe.

Dagegen ergebe sich die Pflicht des Unternehmers zur Führung eines statischen Nachweises bereits aus den einschlägigen DIN-Vorschriften. Hieraus läßt sich jedoch wiederum kein Anspruch des Bestellers auf Herausgabe der entsprechenden Unterlagen ableiten.

Allderdings könne ein Anspruch im Einzelfall dann bejaht werden, wenn der Auftraggeber ein besonderes Interesse nachweisen könne. Ein solches sei beispielsweise anzunehmen, wenn zur Überprüfung der Standsicherheit zwingend die Vorlage der ursprünglichen statischen Berechnung erforderlich sei.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem in der Praxis sehr wichtigen Thema steht noch aus. Das vorliegende Urteil deckt sich jedoch mit der bisherigen Rechtsprechung des OLG München und der maßgeblichen Literaturmeinung.

Quelle: OLG Frankfurt - Urteil vom 26.10.06