Baurecht -

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) bei Verbraucherverträgen

Rechtsprechungsänderung: Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung, ist der BGH der Ansicht, dass „die Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt“ sei.

Die VOB/B werde im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) zwar von Vertretern der Auftraggeber- und Auftragnehmerseite erarbeitet. Aber „die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und daher besonders schutzbedürftigen Verbraucher“ seien „von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen [und] können also ihre spezifischen Interessen“ nicht einbringen. Daher sei jede einzelne Regelung in der VOB/B auf ihre Wirksamkeit nach §§ 307 ff. BGB zu untersuchen, wenn die VOB/B gegenüber einem Verbraucher verwendet worden sei.

bisherige Rechtsprechung vlg. BGH, Urt. v. 16.12.1982 – VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135

geänderte Rechtsprechung vlg. BGH, Urt. v. 24.07.2008 – VII ZR 55/07


Leitsätze:

1. UklaG §§ 1, 3
Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss empfiehlt die VOB Teil B i.S.v. § 1 UklaG. Die Empfehlung enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung gegenüber Verbrauchern.

2. BGB §§ 307 ff, 308 Nr. 5, 309 Nr. 8b ff.
a) Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist. 
b) Klauseln, die gem. § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 5b ff. BGB den zwingenden Klauselverboten entzogen sind, können gem. § 307 BGB unwirksam sein.


Aus den Entscheidungsgründen:
Das Urteil geht auf eine Verbandsklage des „Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucher-Zentrale Bundesverband e.V.“ (Verbraucherverband) gegen den „Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss“ (DVA) zurück, mit der erreicht werden sollte, dem DVA die Empfehlung von 24 Klauseln der VOB/B zu verbieten, soweit diese gegenüber „Verbrauchern“ Verwendung finden.
In dem bezeichneten Urteil teilt der BGH die Ansicht des Verbraucherverbands, dass der DVA die VOB/B für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfehle, weil dieses Klauselwerk entsprechend der Satzung des DVA im Bundesanzeiger unter Geltendmachung seiner Urheberschaft und in seinem Auftrag als DIN 1961 veröffentlicht worden sei. Der DVA könne daher auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.


Anmerkung:
Der BGH hat die wichtige Frage, welche VOB-Klauseln bei Verwendung gegenüber sogenannten Verbrauchern (§ 13 BGB) nichtig sein sollen, offengelassen. Insoweit wird das Vorgericht (Kammergericht Berlin) Stellung zu nehmen haben. Nach dem derzeitigen Stand in Literatur und Rechtsprechung wird es vornehmlich um folgende Klauseln gehen:


§§ 4 Nr. 7 Satz 3, 5 Nr. 4 und 8 Nr. 3 VOB/B
Diese Klauseln regeln die Auftraggeberkündigung im Falle von Vertragsverletzungen durch den Auftragnehmer und setzen im Gegensatz zum BGB vor Ausspruch einer Kündigung die Kündigungsandrohung voraus. Diese Kündigungserschwernis ist dem BGB unbekannt.


§ 6 Nr. 6 VOB/B

Die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs bei einer nur mit einfacher Fahrlässigkeit verursachten Behinderung kennt unser BGB nicht.


§ 7 Nr. 1 VOB/B

Die gegenüber dem BGB (§ 644) auftragnehmerfreundlichere Gefahrtragungsregelung dürfte ebenfalls auf dem Prüfstand stehen.


§ 12 Nr. 5 und § 15 Nr. 3 Satz 5 VOB/B

Auch diese Anerkenntnisfiktionen sind dem BGB nicht bekannt.


§ 13 VOB/B

Hier dürfte sowohl die Frist für Mängelansprüche als auch die auftragnehmerfreundlichere Schadensersatzregelung in Nr. 7 gefährdet sein.


Im Hinblick darauf, dass der Verbraucherverband allerdings 24 Klauseln gerügt hat, sind weitere Überraschungen zu erwarten.
Soweit nicht der Auftragnehmer, sondern der Verbraucher selbst „Verwender“ der VOB/B ist und die VOB uneingeschränkt vereinbart wird, bleibt sie auch insgesamt gültig.

Quelle: BGH - Urteil vom 24.07.08