Erbrecht, Steuerberatung -

Grabkosten als Versorgungsleistung

Aufwendungen für ein ortsübliches Grabmal, zu deren Tragung sich der Vermögensübernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gegenüber den Vermögensübergebern (Eltern) in einem Altenteilsvertrag verpflichtet hat, sind nach dem Tod des Erstverstorbenen als dauernde Last i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar - jedoch nur, soweit sie angemessen sind.

Als Sonderausgaben abziehbar sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Handelt es sich steuerrechtlich um eine dem Vertragstypus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" vergleichbare Vermögensübergabe, sind die grundsätzlich schon aufgrund der Rechtsnatur des Vertrages abänderbaren wiederkehrenden Leistungen in der Regel als "dauernde Last" abziehbar.

Die aufgrund der getroffenen Vereinbarung geschuldeten und erbrachten Aufwendungen für ein Grabmal des Altenteilers sind als dauernde Last abziehbar, soweit sie angemessen sind. Dies gilt ungeachtet dessen, dass Aufwendungen für ein Grabmal naturgemäß nicht "wiederkehrend" sind. Die Abziehbarkeit folgt hier aus der Zugehörigkeit zum "Inbegriff der Versorgungsleistungen", die insgesamt eine zivilrechtliche und hiermit zusammenhängend steuerrechtliche Einheit sind. Diese "Bündelung" verschiedenartiger Versorgungsleistungen schließt es aus, einen einmalig zu erbringenden Leistungsbestandteil isoliert zu betrachten, wenn dieser sich als zeitlich letzter in einer Reihe unterschiedlicher laufender Zuwendungen an den Vermögensübergeber darstellt.

Die Rechtsprechung hat damit den Grundsatz von der Steuerbarkeit bzw. Abziehbarkeit nach der äußeren Form der Wiederkehr zwischenzeitlich generell aufgegeben (BFH-Urteile vom 31.07.2002 - X R 39/01, BFH/NV 2002, 1575 und vom 31.03.2004 - X R 66/98, BStBl II 2004, 830, unter II. 4. b). Demzufolge ist weder die äußere Wiederkehr einer Leistung Bedingung für ihre Abziehbarkeit/Steuerbarkeit noch fallen einmalige, indes zum Inbegriff des Altenteils gehörende Leistungen aus dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG heraus.

Der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Verpflichtete Erbe des überlebenden Altenteiler-Ehegatten ist, bzw. wie sich der Fall bei nur einem Altenteilsberechtigten und einem Dritten als Erbe gestaltet.

BFH-Urteil vom 15.02.2006 (X R 5/04)

Quelle: BFH - Urteil vom 15.02.06