Erbrecht, Steuerberatung -

Vorlage an den EuGH

Verstößt unterschiedliche Bewertung inländischen und ausländischen Betriebsvermögens bei der deutschen Erbschaftsteuer gegen die Kapitalverkehrsfreiheit?

Die Belastungsunterschiede ergeben sich aus § 31 des Bewertungsgesetzes (BewG) sowie § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BewG sind ausländisches Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen mit dem Verkehrswert zu bewerten, während für entsprechendes Vermögen im Inland erheblich günstigere Bewertungsregelungen gelten. Nach § 13a ErbStG ist für Betriebsvermögen sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen ein besonderer Freibetrag sowie ein Bewertungsabschlag zu gewähren, sofern sich dieses Vermögen im Inland befindet.

Besteht der Nachlass sowohl aus in einem anderen Mitgliedstaat der EU belegenem Betriebsvermögen oder land- und fortwirtschaftlichem Vermögen als auch aus sonstigem Inlandsvermögen (Grundvermögen, Kapitalvermögen), können die genannten Vorschriften dazu führen, dass das Inlandsvermögen einer höheren Erbschaftsteuer unterliegt, als wenn sich das Auslandsvermögen ebenfalls im Inland befände.

Die Erbschaftsteuer gehört zu den direkten Steuern, die europarechtlich nicht harmonisiert sind. Sie fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts ausüben müssen. Dazu gehören die Grundfreiheiten und hier insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit. Diese kann betroffen sein, wenn einzelne Regelungen des nationalen Erbschaftsteuerrechts dazu führen, dass es zu einer höheren Steuer führt, wenn sich Teile des Nachlasses nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der EU befinden.

Quelle: BFH - Pressemitteilung vom 14.06.06