Familienrecht -

Ausschluss des Umgangsrechts von Großeltern

Besteht aufgrund des zwischen Großeltern und Eltern zerrütteten Verhältnisses für das minderjährige Kind die Gefahr eines Loyalitätskonflikts, ist ein Umgangsrecht der Großeltern grundsätzlich abzulehnen. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, wer den Konflikt letztlich verschuldet hat - allein das Kindeswohl steht im Vordergrund. Das hat das OLG Oldenburg entschieden.

Sachverhalt

Die Großeltern erstreben Umgang mit ihrem siebenjährigen Enkel. Mit der Mutter des Kindes, ihrer Tochter, haben sie sich überworfen und auf deren Mailbox die Nachricht hinterlassen, sie würden ihr nicht noch einmal verzeihen, und darüber hinaus angedroht, dem Enkel beim nächsten Wiedersehen die „Wahrheit“ zu sagen. Den von der Tochter vorgeschlagenen Umgang in deren Haushalt und in deren Anwesenheit haben sie abgelehnt. Ihren Wunsch auf unbegleitete Ausübung des Umgangs mit ihrem Enkel hat das AG abgelehnt; das OLG hat diese Entscheidung nunmehr in zweiter Instanz bestätigt.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das OLG führt aus, dass Großeltern nur dann ein Umgangsrecht mit dem minderjährigen Enkel zusteht, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient, also seine Entwicklung fördert. Besteht hingegen die Gefahr, dass das Kind wegen der zerrütteten Beziehung zwischen seinen Eltern und Großeltern bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt gerät, sei dieser für die kindliche Entwicklung keinesfalls förderlich. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, wer den Konflikt letztlich verschuldet hat, da hier einzig das Kindeswohl im Vordergrund steht.

Die Mutter hat im vorliegenden Fall sogar als Kompromiss den Umgang in ihrem Haushalt vorgeschlagen und war somit konstruktiv bemüht, die Sachlage zugunsten des Kindes zu entspannen. Die Großeltern zeigten sich im Gegensatz dazu nicht bereit, den Erziehungsvorrang der Mutter anzuerkennen, und zweifelten zudem auch deren Erziehungsfähigkeit an. Um das Kind vor der Zermürbung durch den Konflikt der Erwachsenen zu schützen, wird der Umgang der Großeltern mit dem siebenjährigen Enkel abgelehnt.

Folgerungen aus der Entscheidung

Großeltern müssen den Erziehungsvorrang der Eltern anerkennen; ob sie mit der elterlichen Erziehung einverstanden sind oder nicht, ist an dieser Stelle völlig unerheblich. Sie dürfen jedenfalls keinesfalls irgendwelche ihrer Ansicht nach bestehende Kritik an den Eltern oder deren Erziehungsmethoden an das Kind herantragen. Das Kind wird durch diese Kritik an seinen Eltern unnötig belastet, zumal es selber die Sachlage noch gar nicht beurteilen kann.

Ein siebenjähriges Kind ist nicht in der Lage, die Situation zu durchschauen und auch die ihm angedeihende Erziehung in irgendeiner Form zu bewerten. Vielmehr wird es durch ein solches Verhalten in die Situation gedrängt, sich dem jeweils nicht anwesenden Beteiligten verpflichtet zu fühlen und für diesen Partei zu ergreifen. Das Kind würde so zum Spielball zwischen den verhärteten Fronten und dadurch seelisch „aufgerieben“ werden.

Durch die Unterbreitung eines Kompromissvorschlags hat die Mutter vergeblich versucht einzulenken, um den Kind den Kontakt mit seinen Großeltern zu ermöglichen. Hierdurch hat sie offenbart, für wie bedeutend sie diesen Kontakt eigentlich erachtet. Dass sie ihre Anwesenheit dabei zwingend voraussetzt, ist angesichts der von den Großeltern geäußerten Drohung nachvollziehbar. Die Großeltern sind jedoch auf diesen Kompromiss nicht eingegangen – für sie ist die Anwesenheit ihrer Tochter während des Umgangs nicht vertretbar. Ihnen ist der Umgang im Beisein der Tochter nicht ausreichend und daher „verzichten“ sie trotz der ihnen bekannten rechtlichen Bewertung lieber gänzlich.

Das Gericht kann die Sorge der Mutter nachvollziehen, dass die Großeltern im Falle des unbegleiteten Umgangs negative und unrichtige Aussagen über die Mutter treffen. Um das Kind nicht in die Lage zu bringen, sich dem ein oder anderen gegenüber loyal verhalten zu müssen, kann der Umgang zu den Großeltern nicht stattfinden.

Würden die Großeltern die Bedürfnisse ihres Enkelkindes – Kontakt zu haben, gemeinsam etwas zu unternehmen und vieles mehr - in den Vordergrund stellen und auf die bestehende Situation kompromissbereit reagieren, statt verletzende Aussagen über die Kindesmutter zu treffen, wäre ihnen das Umgangsrecht nicht zu verweigern. Jedoch signalisieren diese Großeltern eher, dass der Vermittlung der angeblichen „Wahrheit“ an einen Siebenjährigen größere Bedeutung zukommt, als dessen kindliche Bedürfnisse zu befriedigen. Beide Gerichte haben somit zu Recht im Interesse und zum Wohl des Kindes das Umgangsrecht der Großeltern abgelehnt.

Praxishinweis

Für Kinder ist es von grundlegender Bedeutung, mit den Großeltern in Kontakt zu stehen. Dieser Austausch ist wichtig, um auch die Generation hinter den eigenen Eltern kennenzulernen und Hintergrundinformationen aus dem Leben der gesamten Familie zu erhalten.

Dabei müssen sich Großeltern aber zurücknehmen. Selbstverständlich dürfen sie sich kritisch äußern und auch Kritik üben - aber diese Kritik ist nicht für die Kinderohren bestimmt, d.h. sie ist vielmehr an den zu Kritisierenden zu richten. Gerade dem Kind gegenüber müssen auch Großeltern klar und deutlich herausstellen, dass die Erziehung den Eltern des Kindes obliegt. Da das Kindeswohl im Vordergrund steht, muss der Umgang so durchgeführt werden, dass das Kind daran Freude hat. Wird es mit Kritik an den Eltern überzogen, wirkt sich das auf die kindliche Seele aus und führt letztlich zu einem ungern durchgeführten Zusammentreffen mit den Großeltern. Das Kind fühlt sich unwohl in seiner Haut und weiß nicht, wie es sich verhalten soll.

Der Umgang mit Großeltern darf keinesfalls zu einem solchen Loyalitätskonflikt führen, da dieses grundsätzlich zulasten der kindlichen Entwicklung und somit des Kindeswohls geht. Zeigen Großeltern also nicht einsichtig, die Erziehung den Eltern zu überlassen und sich diesbezüglich mit Meinungsäußerungen in Zurückhaltung zu üben, setzen sie das sonst übliche Recht auf Umgang aufs Spiel.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.10.2017 – 3 UF 120/17

Quelle: Ass. jur. Nicole Seier