Familienrecht -

Der „schuldrechtliche Rückausgleich“

Wilfried Hauptmann erläutert in seinem Beitrag anhand anschaulicher Praxisbeispiele den Begriff des "schuldrechtlichen Rückausgleichs".

Im Versorgungsausgleich gilt das Prinzip des Einmalausgleichs. Das bedeutet, dass der Ausgleich in eine Richtung erfolgt (vom Ausgleichsverpflichteten zum Ausgleichsberechtigten).

Beispiel:

Mann Frau
Gesetzliche Rentenversicherung 600 € 300 €
Betriebsrente (VBL) dynamisiert    0 €  50 €
  SUMME 600 € 350 €
Wertunterschied       250 €


 
Der Ausgleich beträgt  von 250 € = 125 € zugunsten der Frau gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB (Splitting) unter Verrechnung der Betriebsrente (§ 1587 b Abs. 3 letzter Halbsatz BGB). Der Ausgleich erfolgt NICHT in Höhe von 150 € zugunsten der Frau und in Höhe von 25 € zugunsten des Mannes. Dann würde es sich nicht um einen Einmalausgleich handeln.

Wenn die Ausgleichsberechtigte demnächst (u.u. Jahre nach der Scheidung) ihre „richtige“, das heißt tatsächliche Betriebsrente erhält, hat der Mann (Verpflichteter) die Möglichkeit, entweder einen Antrag auf Abänderung der Erstentscheidung gemäß § 10 a VAHRG Abs. 1 Nr. 1 zu stellen (dann wird der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich ggf. niedriger) oder er kann auf Antrag den schuldrechtlichen Rückausgleich z.B. gemäß § 1587 f Ziffer 4 BGB in Verbindung mit § 2 VAHRG stellen.

Beim schuldrechtlichen Rückausgleich verbleibt es bei der Höhe des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches in Höhe von 125 €; allerdings hat der Verpflichtete einen Anspruch auf die Ausgleichsrente, die wesentlich höher sein KANN als die Reduzierung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches, da die Ausgleichsrente (schuldrechtlicher Rückausgleich) auf der Grundlage der tatsächlichen – ehezeitlichen - Rente und nicht – wie im öffentlich-rechtlichen VA – auf der Grundlage der dynamisierten ehezeitlichen Rente errechnet wird.

Beispiel:
Ehezeitliche Betriebsrente 170 € oder 332,49 DM (teildynamisch). Von dieser Betriebsrente stünde dem Mann die Hälfte = 166,25 DM als Ausgleichsrente zu. Allerdings wurden bereits 25 DM, bezogen auf April 1988, im VA-Verfahren berücksichtigt. Diese 25 DM sind bis zum Beginn der Ausgleichsrente (z.B. November 2007) zu dynamisieren und von der Ausgleichsrente in Höhe von 166,26 DM abzuziehen. Die Dynamisierung dieses Versorgungsausgleichsbetrages erfolgt auf folgende Weise:

25,00 DM : 36,18 DM (aktueller Rentenwert im April 1988) x 51,38 DM (aktueller Rentenwert im November 2007 (DM) = 35,50 DM bzw. 18,15 €.

Ergebnis:
Der schuldrechtliche RÜCKAUSGLEICH beträgt 148,11 € (166,26 € ./. 18,15 € = 148,11 €) und ist im Regelfall höher als die Reduzierung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches. Allerdings wäre dies vorab zu prüfen, damit man sicher ist, welcher Antrag gestellt werden soll.

Quelle: Wilfried Hauptmann - Beitrag vom 09.01.08