Gesetzliche Neuregelungen zum 1. September 2009

Am 01.09.2009 treten u.a. drei familienrechtliche Reformgesetze sowie das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht in Kraft.

Überblick über die Neuregelungen im September:

  • Patientenverfügung gesetzlich verankert
  • Reformierter Zugewinnausgleich
  • Strukturreform des Versorgungsausgleichs
  • FamFG
  • Neue Kronzeugen“-Regelung
  • Mehr Transparenz und mehr Rechte für Aktionäre
  • Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht
  • Änderung der StVO für den Radverkehr
  • Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften (DSÄndG)
  • 7. Mindestlohn-Verordnung Bau
  • Änderung des Telekommunikationsgesetzes
  • Kostenlose Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A/H1N1
  • Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz)

Patientenverfügung gesetzlich verankert

Am 01.09.2009 tritt das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts in Kraft.

Damit wurde die Patientenverfügung im Betreuungsrecht verankert. Jeder Erwachsene kann nun schriftlich festlegen, ob er bestimmte ärztliche Behandlungen zulässt, sollte er eines Tages nicht mehr einwilligungsfähig sein. Es steht ihm ebenso frei, sie zu untersagen.

"Alte" Patientenverfügungen, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung verfasst wurden, bleiben grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage wirksam.

Künftig sind Patientenverfügungen aber nur dann wirksam, wenn sie schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sind. Eine Unterschriftsbeglaubigung oder notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist dagegen nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Hat der Patient die Fähigkeit zur Einwilligung verloren, prüft ein Betreuer, ob die damals getroffenen Festlegungen auf die aktuelle Sachlage zutreffen. Gegebenenfalls muss der Betreuer dem Willen des Betroffenen Geltung verschaffen.

Weiterführende Informationen finden Sie in der aktualisierten Broschüre des BMJ (pdf), die Sie hier online herunterladen können.

Reformierter Zugewinnausgleich

Am 01.09.2009 tritt die Güterrechtsreform in Kraft.

Das sogenannte Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts soll den ausgleichsberechtigten Partner davor schützen, dass der andere Partner Vermögen beiseite schafft.

Es gelten jetzt einheitliche Stichtage für die Berechnung von Zugewinn oder Ausgleichsforderungen. Außerdem werden In die Berechnung nun auch Schulden einbezogen, die ein Partner in die Ehe bringt.

Das neue Recht gilt für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet werden.

Einzelheiten zum neuen Recht des Zugewinnausgleichs können Sie hier nachlesen:
Änderungen des Zugewinnausgleichs beschlossen, Pressemitteilung des BMJ v. 14.05.2009

rechtsportal.de, Bibliothek, Wissenskarte "Güterrecht - Bedeutung der Reform zum 01.09.2009" (Schnellsuche D5721_gue09015)

Strukturreform des Versorgungsausgleichs

Am 01.09.2009 tritt das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) in Kraft.

Das Gesetz sieht ab dem 01.09.2009 die reale Teilung (auch) von betrieblichen Versorgungsanrechten vor.

Damit beide Ehegatten gleichmäßig an gemeinsam erwirtschafteten Anrechten teilhaben können, ist an Stelle des bisherigen Einmalausgleichs eine Teilhabe an allen Versorgungsarten vorgesehen. Dem versorgungsberechtigten Ex-Gatten sollen sowohl private und als auch betriebliche Altersvorsorgen des anderen zugute kommen.

Weitere Informationen: Überblick über die Strukturreform des Versorgungsausgleichs

rechtsportal.de, Bibliothek, Wissenskarte "Bedeutung der Reform 2009" (Schnellsuche D5721_va09005)

RiOLG Werner Schwamb: Besonderheiten beim Übergangsrecht des reformierten Versorgungsausgleichs

FamFG

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen ist grundlegend reformiert worden. Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) tritt am 01.09.2009 in Kraft.

Mit seinen beinahe 500 Vorschriften, von denen etwa 270 das familiengerichtliche Verfahren betreffen, bringt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG (= Art. 1 des FGG-Reformgesetzes vom 17.12.2008, BGBl I, 2586) die umfangreichsten Neuerungen seit dem Eherechtsreformgesetz vom 14.06.1976 mit sich.

Das FamFG ordnet das Familienverfahrensrecht vollständig neu. Die nach bisherigem Recht in der ZPO, dem FGG und weiteren Einzelgesetzen verstreuten familienverfahrensrechtlichen Vorschriften werden in dem FamFG konzentriert, das 6. Buch der ZPO und das FGG wurden vollständig aufgehoben.

Weiterführende Informationen zum FamFG:

Stellungnahme zum FGG-Reformgesetz von RiAG Horst-Heiner Rotax (Teil 1 von 6)

Der FamFG-Spezial-Report - Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick – von Dr. Elisabeth Unger

Praxisleitfaden zum FamFG: Überblick über die wichtigsten Änderungen in Familienverfahren

Neue Kronzeugen“-Regelung

Am 01.09.2009 tritt das 43. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe in Kraft (BGBl. I 2009, S. 2288 ff.).

Nach dieser neuen Strafzumessungsregelung können Richter bei Straftätern, die Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von anderen schweren Straftaten leisten, die Strafe mindern oder ganz von Strafe absehen.

Die Aussicht auf Strafmilderung soll die Beteiligten bestimmter Straftaten dazu bringen, sich den Behörden zu offenbaren. Das gelte nach Angabe des BMJ besonders für solche Taten, die wegen ihrer unauffälligen Begehung nur schwer aufzuklären sind.

Hinweis der Redaktion:

Die BRAK hatte bereits an früheren Plänen zur Einführung einer sog. Kronzeugenregelung Kritik geübt (vgl. Gemeinsame Erklärung von BRAK, DAV, DRiB und Strafverteidigervereinigungen, BRAK Stellungnahme Nr. 36/07). Sie rügte insbes. den Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz wegen der Gefahr der Verlängerung der Hauptverhandlung durch etwaige Beweisaufnahmen zum Aufklärungserfolg der Aufklärungshilfe, die Gefahr der provozierten Falschbelastungen und den Verstoß gegen den Gleichheits- und Schuldgrundsatz.

Mehr Transparenz und mehr Rechte für Aktionäre

Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechte-Richtlinie (ARUG) tritt überwiegend am 01.09.2009 in Kraft (BGBI. I S. 2479).

Durch das Gesetz sollen Aktionäre künftig besser informiert werden. Die Gesellschaften müssen in Zukunft alle für die Hauptversammlung relevanten Unterlagen auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Zusammen mit einer Vereinfachung des Vollmachtsstimmrechts der Banken will das Gesetz die Präsenz von Aktionären in der Hauptversammlung erhöhen. Möglich ist dieaktive Teilnahme von Aktionären an der Hauptversammlung per Online-Zuschaltung, Stimmabgabe per Briefwahl oder auf elektronischem Weg.

Zudem soll das Gesetz missbräuchliche Klagen sogenannter "räuberischer Aktionäre" bekämpfen, die lediglich die Unternehmenspolitik stören wollen. Außerdem enthält das ARUG eine für die Praxis wichtige Neuordnung des Fristenregimes im Vorfeld der Hauptversammlung.


Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht

Das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009, verkündet am 04.08.2009 im Bundesgesetzblatt (BGBI. I S. 2449), tritt im Wesentlichen am 01.09.2009 in Kraft.

Die neue Schlichtungsstelle erlaubt eine einvernehmliche Lösung zwischen Anwalt und Mandant, die den Rechtssuchenden nichts kostet. Auf diesem Weg sollen Rechtsuchende künftig Streitigkeiten mit ihrem Rechtsanwalt beilegen können, ohne die Gerichte anrufen zu müssen. Anders als bei den bereits bestehenden Schlichtungsangeboten örtlicher Rechtsanwaltskammern darf die Person des Schlichters nicht aus den Reihen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kommen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie bitte derPressemitteilung des BMJ vom 23.04.09 „Ombudsstelle für Streitigkeiten zwischen Anwalt und Mandant“.

Änderung der StVO für den Radverkehr

Zum 01.09.2009 treten Änderungen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in Kraft, die auch wesentliche Erleichterungen und Verbesserungen für den Fahrradverkehr bedeuten.

  • Bauliche Radwege und Radfahrstreifen auf der Fahrbahn sind in der neuen StVO gleichgestellt.
  • Benutzungspflichtige Radverkehrsanlagen werden auf das aus Verkehrssicherheitsgründen tatsächlich gebotene Maß zurückgeführt.
  • Die Öffnung von Einbahnstraßen für den Radverkehr ist möglich, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h beträgt und die Straße ausreichend breit ist.
  • Beim Zeichen 357 (Sackgasse) kann nun die Durchlässigkeit für Radfahrer und/oder Fußgänger mit einem Piktogramm angezeigt werden.
  • In Fahrradstraßen dürfen alle Fahrzeuge - also Fahrräder und Autos - nicht schneller als 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Autos die Geschwindigkeit weiter verringern.

Weitere Einzelheiten können Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 28.08.2009 nachlesen.

Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften (DSÄndG)

Das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften (DSÄndG)v. 14.08.2009 (BGBl. I S. 2814) tritt am 01.09.2009 in Kraft.

Personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nur nach Einwilligung der Betroffenen weitergegeben werden. Diese Einwilligung muss festgehalten werden – wird sie nicht schriftlich erteilt, ist sie grundsätzlich zu bestätigen oder elektronisch zu protokollieren. Das gilt auch für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken. Es bestehen jedoch jeweils Ausnahmen für listenmäßig zusammengefasste Daten: Diese gelten beispielsweise für Eigenwerbung oder für Spendenwerbung unter anderem von Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Das Gesetz enthält zudem eine konkretisierende Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz (§ 32 BDSG n.F.). Hier wird geregelt, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Mitarbeiterdaten vor der Einstellung, im und nach dem Beschäftigungsverhältnis erheben und verwenden darf. Das Gesetz beinhaltet ferner eine Regelung über den Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Danach kann einem Datenschutzbeauftragten während ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Diesen Sonderkündigungsschutz genießt er auch noch ein Jahr nach dieser Amtszeit.

Einzelheiten dazu können Sie in der Pressemitteilung des BMI vom 10.07.2009 nachlesen.

7. Mindestlohn-Verordnung Bau

Grundlage für die ab 01.09.2009 geltende 7. Mindestlohn-Verordnung im Baugewerbe ist der am 23.05.2009 nach Verhandlungen der Tarifvertragsparteien geschlossenen Mindestlohn-Tarifvertrag.

Die Mindestlöhne steigen danach bis 2011 in Westdeutschland sowie Berlin um 1,2 bis 2,8 Prozent und in Ostdeutschland um 8,3 Prozent.

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Bereits am 04.08.2009 ist eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten (Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, BGBl. I 2009, S. 2409).

Ziel des Gesetzes ist es, die Verbraucher besser vor so genannten "untergeschobenen" Verträgen bei der Betreibervorauswahl (Preselection) zu schützen. Heute ist es möglich, dass die Betreibervorauswahl auf Zuruf eines Dritten umgestellt wird, ohne dass er sich hinreichend bewusst war, dies veranlasst zu haben oder sogar ohne dass der Teilnehmer eine Umstellung gewünscht hat. Unseriöse Anbieter nutzen dies häufig aus, um eine Umstellung zu veranlassen.

Um solche "untergeschobenen" Verträge zu unterbinden, muss die Erklärung der Teilnehmer zur Umstellung der Betreibervorauswahl oder die Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung zukünftig schriftlich erfolgen. Damit wird der Teilnehmer deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Umstellung veranlasst.

Die Preise für Mobilfunk-Anrufe bei 180-er Nummern sind künftig genau anzugeben. Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei 0180-Nummern dürfen maximal 28 Cent pro Minute oder 40 Cent pro Anruf kosten. Diese Regelungen gelten ab dem 01.03.2010.

Kostenlose Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A/H1N1

Mit der Verordnung über die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schutzimpfungen gegen die neue Influenza A(H1N1) wird sichergestellt, dass sich alle Versicherten kostenlos impfen lassen können, wenn sie das möchten. Vorrangig sollen bestimmte Risikogruppen, medizinisches Personal sowie bei Polizei und Feuerwehr Tätige geimpft werden. Die Krankenkassen und Länder treffen auf der Grundlage der Verordnung detaillierte Impfvereinbarungen.

Außerdem gilt: Die Krankenkassen übernehmen die Impfkosten für bis zu 50 Prozent der Versicherten. Wenn sich mehr als die Hälfte der Versicherten impfen lassen wollen, übernehmen Bund und Länder die Mehrkosten.

Das Gesetz ist bereits am 22.08.2009 in Kraft getreten.

Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz)

Ziel des Gendiagnostikgesetzes (v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2529) ist es, die mit der Untersuchung menschlicher genetischer Eigenschaften verbundenen möglichen Gefahren und genetische Diskriminierung zu verhindern und gleichzeitig die Chancen des Einsatzes genetischer Untersuchungen für den Einzelnen zu wahren. Zu den Grundprinzipien des Gesetzes zählt das Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung.

Die §§ 6, 20 Abs. 3, die §§ 23 und 24 sind bereits am 05.08.2009 in Kraft getreten.

§ 6 Abgabe genetischer Untersuchungsmittel

Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, dass bestimmte, in der Rechtsverordnung zu bezeichnende genetische Untersuchungsmittel, die dazu dienen, genetische Untersuchungen vorzunehmen, zur Endanwendung nur an Personen und Einrichtungen abgegeben werden dürfen, die zu diesen Untersuchungen oder zu genetischen Analysen im Rahmen dieser Untersuchungen nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt sind.

§ 20 Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, dass abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen diagnostische genetische Untersuchungen durch zytogenetische und molekulargenetische Analysen bei bestimmten gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten von Beschäftigten vorgenommen werden dürfen, soweit nach dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik

1. dadurch genetische Eigenschaften festgestellt werden können, die für bestimmte, in der Rechtsverordnung zu bezeichnende schwerwiegende Erkrankungen oder schwerwiegende gesundheitliche Störungen, die bei einer Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mitursächlich sind,

2. die Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung oder gesundheitliche Störung bei der Beschäftigung an dem bestimmten Arbeitsplatz oder mit der bestimmten Tätigkeit entsteht, hoch ist und

3. die jeweilige genetische Untersuchung eine geeignete und die für die Beschäftigte oder den Beschäftigten schonendste Untersuchungsmethode ist, um die genetischen Eigenschaften festzustellen.

Die übrigen Regelungen treten zum 01.02.2010 in Kraft.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 28.08.09