Familienrecht -

Neue Düsseldorfer Tabelle

Der Gesetzgeber hat ab 01.07.2007 die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder leicht gesenkt (Regelbetrag-Verordnung 2007).

Daraufhin wurden die Düsseldorfer Tabelle und die Berliner Tabelle mit Wirkung ab 01.07.2007 neu gefasst.

Derweil das Gesetzgebungsverfahren zur Unterhaltsrechtsreform noch nicht abgeschlossen ist, warten die meisten Oberlandesgerichte noch mit der Überarbeitung ihrer Unterhaltsleitlinien und wenden einstweilen ihre Leitlinien vom 01.07.2005 an. Die Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Düsseldorf werden zur Zeit überarbeitet. Sie sollen voraussichtlich Anfang August 2007 veröffentlicht werden.

Die Senate der süddeutschen Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken sind bereits überein gekommen, ab 01.07.2007 die Bedarfs- und Selbstbehaltswerte der neuen Düsseldorfer Tabelle anzuwenden:

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

  • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
  • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt in der Regel beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 €, beim  erwerbserwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 €.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 €. Hierin sind bis 270 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Der monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten beträgt in der Regel (unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig) 1.000 €.

Monatlicher Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

  1. falls erwerbstätig: 900 €
  2. falls nicht erwerbstätig: 770 €

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern in der Regel:

  1. falls erwerbstätig: 650 €
  2. falls nicht erwerbstätig: 560 €

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern in der Regel (unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig) 800 €.

Beachten Sie auch unsere weiteren Meldungen zu diesem Thema:

Zum 01.07.2007 haben das OLG Hamm und das OLG Köln ihre neuen Unterhaltsleitlinien veröffentlicht.

Beitrag zuletzt aktualisiert am 02.07.2007.

Quelle: OLG Stuttgart/OLG Düsseldorf - Pressemitteilungen vom 20.06.07