Familienrecht -

Regierung beschließt Gesetzentwurf zur Vaterschaftsfeststellung

Die Bundesregierung kommt mit ihrem am 11.07.2007 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren der Aufforderung des BVerfG nach, ein Verfahren allein zur Feststellung der Vateschaft bereitstellen.

Mit Urteil vom 13.02.2007 hatte das BVerfG entschieden, dass ein heimlich eingeholter Vaterschaftstest das Persönlichkeitsrecht des Kindes und das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Sorgerecht der Mutter verletzt. Gleichwohl gewährleiste das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Verwirklichung des Rechts des Mannes auf Kenntnis der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes (siehe dazu die Urteilsbesprechung vom 15.02.2007).

Dem Vater die Durchsetzung dieses Rechts zu ermöglichen und damit der Aufforderung des BVerfG nach einem Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft nachzukommen ist Ziel des Gesetzentwurfs der Bundesregierung.

Nach geltendem Recht kann die Frage der Abstammung in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich einer der Betroffenen, bleibt nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage (§§ 1600 ff. BGB). Stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Mit dem neuen Gesetz soll das Verfahren für alle Beteiligten erleichtert werden.

Künftig wird es zwei Verfahren geben:

I. Verfahren auf Klärung der Abstammung
II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft

I. Klärung der Abstammung (§ 1598a BGB n. F.)

Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.

Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. 

Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.

II. Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n.F.)

1. Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs.
Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d.h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.

2. Modifikationen der Anfechtungsfrist 
Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren (§1600b BGB). Diese Frist soll gehemmt sein, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt. 

In Fällen, in denen ein Mann aufgrund eines - legal eingeholten - Abstammungsgutachtens sicher weiß, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist und die Anfechtungsfrist abgelaufen ist, soll ein Neubeginn der Anfechtungsfrist möglich sein. Voraussetzung ist aber, dass die Anfechtung das Wohl des minderjährigen Kindes nicht erheblich beeinträchtigt.

3. Härteklausel zugunsten des Kindes
In besonderen Härtefällen kann die Anfechtungsmöglichkeit zum Wohl des Kindes zeitweise eingeschränkt werden. Wird die Anfechtungsklage wegen der Härteklausel abgewiesen, ist eine erneute Klage möglich. Die Anfechtungsfrist beginnt in diesem Fall erneut zu laufen.

III. Inkrafttreten

Der Gesetzentwurf ist am 11.07.2007 vom Kabinett beschlossen worden und wird jetzt in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Ziel ist es, eine Neuregelung bis zum 31.03.2008 in Kraft zu setzen.

Sie können auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung im Volltext lesen.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 11.07.07