Familienrecht -

Zur eigenmächtigen Wegnahme von Hausratsgegenständen bei getrennten Eheleuten

Das OLG Koblenz hat zur eigenmächtigen Wegnahme von Hausratsgegenständen bei getrennten Eheleuten entschieden.

Die Frage, ob bei eigenmächtiger Entfernung von Hausratsgegenständen durch einen Ehegatten der andere unter Bezugnahme auf § 861 BGB die Rückschaffung verlangen kann, oder ob die Vorschriften über den Hausrat nach § 1361a BGB, § 8 ff HausrVO vorgehen, ist umstritten.

Sachverhalt
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragsgegnerin hatte verschiedene Hausratsgegenstände aus der vormals ehelichen Wohnung an sich genommen, um sie zukünftig in ihrer Wohnung zu verwenden. Der Antrag des Ehemanns auf Wiedereinräumung des Besitzes nach 861 BGB hatte vor dem Familiengericht Erfolg. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die geltend macht, der Antragsteller sei mit der Wegnahme einverstanden gewesen. Hierüber habe das Familiengericht Beweis erheben müssen.

Aus den Gründen
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache unbegründet. Es entspricht der Rechtsprechung des Neunten Senats des OLG Koblenz, dass kein Hausratsverteilungsverfahren im umfassenden Sinne anhängig gemacht werden muss, wenn der Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes auf § 861 BGB gestützt wird.

In jüngerer Zeit haben die Oberlandesgerichte Nürnberg und Karlsruhe die Auffassung vertreten, dass § 1361a BGB die Vorschrift des § 861 BGB überlagert und ein Herausgabeanspruch trotz verbotener Eigenmacht nicht besteht, wenn der Gegenstand nach den Kriterien des § 1361a Abs. 1 und 2 BGB dem Ehegatten, der diesen gegen den Willen des anderen aus der gemeinsamen Wohnung entfernt hat, zuzusprechen ist (OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 486; OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 59). Nach dieser Auffassung ist dann ein Hausratsverteilungsverfahren durchzuführen und der Hausrat nach Billigkeit zu verteilen.

Demgegenüber hält der Neunte Senat des OLG Koblenz an seiner Auffassung fest, dass der nur Besitzschutz Erstrebende kein Zuweisungsverfahren nach § 1361a BGB anstrengen muss. § 1361a BGB sei nicht lex specialis gegenüber § 861 BGB. Dieser werde lediglich durch § 1361a BGB dann modifiziert, wenn der andere Ehegatte geltend machen könne, gerade den eigenmächtig entfernten Gegenstand zur Deckung seines Notbedarfs selbst zu benötigen. Zur Feststellung dessen bedürfe es jedoch keines umfassenden Hausratsverfahrens.

Die Befürworter des Vorrangs des § 1361b BGB verweisen darauf, dass so widersprüchliche Ergebnisse und ein Hin und Her im possessorischen und auf § 1361a BGB gestützten Verfahren vermieden werde. Es erscheine nicht sinnvoll, dass zunächst nach § 861 BGB die Zurückschaffung der Hausratsgegenstände angeordnet werde, um alsdann in einer weiteren Entscheidung die Hausratsgegenstände gerade dem zuzuordnen, der die verbotene Eigenmacht begangen habe.

Diese Argumentation überzeugt nach Ansicht des OLG Koblenz nicht. § 861 BGB und § 1361a BGB verfolgen unterschiedliche Zwecke. § 861 BGB will einen schnellen Besitzschutz gewährleisten, während § 1361a BGB eine ausgewogene Verteilung des Hausrats nach Billigkeit Geltung verschaffen will.

Zu berücksichtigen sei auch, dass der geschädigte Ehegatte im Ansatz kein Interesse an der Durchführung eines Hausratsteilungsverfahrens habe. Er will nur, dass der weggenommen Gegenstand wieder in die Ehewohnung zurück gelangt. Folgt man der gegenläufigen Ansicht, werde ihm aber auferlegt, ein Hausratsverfahren einzuleiten und in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Tatsachen darzulegen, die dem Richter seine Billigkeitsentscheidung ermöglichen. Damit würden aber die Parteirollen auf den Kopf gestellt, denn es ist Sache des Ehegatten, der Hausratsgegenstände für sich allein beansprucht, darzulegen, dass er (gerade) diese zur Führung eines Haushalts während des Getrenntlebens benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

Gegenüber dem Anspruch aus § 861 BGB kann nach § 863 BGB nur eingewandt werden, dass der Antragsteller die Wegnahme gestattet hat. Hierfür reicht es allerdings nicht aus, dass der Antragsteller nichts tut oder er nicht widerspricht. Mehr hat die Antragsgegnerin aber nicht behauptet, weshalb es insofern keiner Beweisaufnahme bedurfte.

Lesen Sie das Urteil im Volltext in der DRsp - Deutsche Rechtsprechung nach.

Quelle: Online Redaktion - Beitrag vom 04.06.07