Miet- und WEG-Recht -

Darlegungslast bei Mietminderung

Muss der Mieter im Prozess neben dem zur Minderung berechtigenden Sachmangel, auch das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung darlegen?

Nein, entschied das BVerfG und hob einen gegenteiligen Beschluss des Kammergerichts Berlin auf.

Das BVerfG hatte über die Verfassungsbeschwerde eines Mieters zu entscheiden, der erstinstanzlich vom LG Berlin im Zusammenhang mit einer Mietminderung zur teilweisen Rückzahlung der geminderten Miete verurteilt worden war. Seine hiergegen eingelegte Berufung wurde vom KG Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen.

Das KG begründete dies damit, dass der Mieter den Umfang der zur Minderung berechtigenden Gebrauchsbeeinträchtigung nicht über das bereits vom LG zugestandene Maß hinaus dargelegt hatte.

Die Berufung habe daher keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache sei zudem nicht von grundsätzlicher Bedeutung, auch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats Gegen diesen Beschluss richtete sich die Verfassungsbeschwerde.

Nach Auffassung des BVerfG hätte das KG die Berufung nicht gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen dürfen, da die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorlagen.

Tatsächlich weiche die vom KG vertretene Auffassung, wonach der mindernde Mieter nicht nur das Vorliegen eines Sachmangels, sondern auch die sich hieraus ergebende konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung konkret darlegen müsse, von der gefestigten Rechtsprechung des BGH zur Darlegungs- und Beweislast bei der Mietminderung ab.

Das BVerfG führt aus:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Mieter, der sich gegenüber dem Zahlungsanspruch des Vermieters auf einen Mangel der Mietsache beruft und daraus eine Minderung des Mietzinses herleitet, nur konkrete Sachmängel darlegen, die die Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Hingegen fällt das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Mangel nicht in die Darlegungslast des Mieters. Denn die Mietminderung tritt automatisch in dem Umfang ein, in dem die Gebrauchstauglichkeit herabgesetzt ist. Liegt der behauptete Mangel vor, so ist, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Sachverständigen, der Umfang der Gebrauchsbeeinträchtigung zu klären. Daraus folgt sodann ohne weiteres das Maß, in dem der Mietzins gemindert ist (vgl. BGH, Urt .v. 27.02.1991 - XII ZR 47/90, NJW-RR 1991, 779; BGH, Urt v. 30.06.2004 - XII ZR 251/02, NJW-RR 2004, 1450)."

Praxistipp: In der Praxis lässt sich immer wieder feststellen, dass Gerichte überzogene Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Mieters im Zusammenhang mit einer geltend gemachten Mietminderung stellen. In einem solchen Fall sollte ausdrücklich auf die BGH- und BVerfG-Rechtsprechung hingewiesen werden. Gleichwohl ist die Entscheidung des BVerfG nicht so zu verstehen, dass der Mieter überhaupt nicht zum Maß der Beeinträchtigung vortragen müsste. Er ist lediglich nicht verpflichtet, den Mangel im Sinne der Festlegung einer bestimmten Minderungsquote zu bewerten. Anknüpfungstatsachen dafür, dass überhaupt eine Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt, muss er sehr wohl darlegen.

Quelle: Beitrag - vom 04.08.08