Miet- und WEG-Recht -

Gebäude benötigen einen Energiepass

Der Bundesrat hat der Energieeinsparverordnung (EnEV) am 08.06.2007 nach Maßgabe von Änderungen zugestimmt - eine begleitende Entschließung ist gefasst worden. Dadurch wird die Richtlinie 2002/91/EG vom 16.12.2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in deutsches Recht umgesetzt. Eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes soll bei der Heizung und Kühlung von Gebäuden erreicht werden. Die EnEV trat zum 01.10.2007 in Kraft.

Der Energiepass ist somit für Hauseigentümer im nächsten Jahr eingeführt. Im Fall des Verkaufs und der Vermietung von Gebäuden und Wohnungen muss er Auskunft über deren Energieverbrauch geben. Mieter und Käufer sollen schon im Voraus erkennen können, welche Energiekosten auf sie zukommen werden.

Ab wann ist der Energieausweis Pflicht?
Für Wohngebäude mit einem Baufertigstellungsjahr vor 1965, sind Energieausweise ab dem 01.07.2008 zugänglich zu machen, für Häuser nach 1965 erst ab dem 01.01.2009. Von diesem Datum ab müssen Gewerbe- und Immobilien ihren Energieverbrauch aufzeigen. Wer sich weigert einen Energieausweises zugänglich zu machen, riskiert ein Bußgeld bis zu 15.000 Euro.

Bei neu zu errichtende Gebäude darf nur der Bedarfsausweis ausgestellt werden. Bereits nach der alten EnEV 2004 war der Wärmebedarfsausweis vorgeschrieben. Hierbei ändert sich lediglich die Bezeichnung.

Welche Wahlmöglichkeit gibt es?
Hauseigentümer können bis zum 30.06.2008 frei zwischen den Ausweisarten wählen. Sie können selbst entscheiden, ob sie den Verbrauchs – oder Bedarfsausweis dem Interessenten zugänglich machen möchten.

Verbrauchsausweis
Bedarfsausweis
  • Grundlage: Heizkostenabrechnung
  • Abhängig von dem tatsächlichen Verbrauch des Nutzer
  • Kostengünstiges Verfahren
  • 10 Jahr gültig ab dem Datum der Ausstellung
  • Grundlage: Fachmännische Berechnung unter Normalbedingungen (Architekt, Bauingenieur, Handwerksberufe)
  • Gebäudequalität relevant, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch des Nutzers
  • Detailierte Erfassung notwendig
  • 10 Jahre gültig ab Datum der Ausstellung



Ab dem 01.07.2008 wird diese Wahlmöglichkeit eingeschränkt. Eigentümer von Gebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und das Anforderungsniveau der 1. WärmschutzV nicht erreicht haben, benötigen zwingend den Bedarfsausweis. Ausnahme: Modernisierung auf das Anforderungsniveau der 1. WärmschutzV. Für alle übrigen Gebäude gilt auch nach der Übergangsfrist die Wahlfreiheit. Ausnahme: Wer Mittel aus staatlichen Förderprogrammen beantragen möchte, muss den Bedarfsausweis vorlegen.

Welcher Ausweis ist besser?
Der Verbrauchsausweis ist preiswerter, da lediglich der Energieverbrauch der Immobilie anhand der Heizkostenabrechung ermittelt wird. Nachteil: Er zeigt keine Schwachstellen auf, wo möglicherweise Energie „verpulvert“ wird. Beim Bedarfausweis wird der Energieverbrauch unter Normbedingungen errechnet; Details wie Baustoff, die Dicke der Wände, Güte der Fenster und die Qualität der Heizungsanlage spielen dabei eine entscheidende Rolle. Tipp: Wer noch die Wahlmöglichkeit hat, sollte über einen Verbrauchsausweis „auf Vorrat“ nachdenken. Das kann Vorteile für diejenigen bedeuten, die innerhalb der nächsten Jahre verkaufen oder vermieten wollen.

Wer benötigt einen Energiepass?
Wer sein Haus oder seine Wohnung vermieten, verpachten oder verleasen möchte, muss einen Energiepass zugänglich machen; Ebenfalls bei Verkauf eines Wohnhauses oder Wohnungen. Dabei wird ein Energiepass grundsätzlich für das gesamte Gebäude ausgestellt und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen. Ausnahme: Wenn ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke genutzt wird. Dann ist ein Energieausweis auch für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen. Bei Verkauf oder Vermietung einer Eigentumswohnung trifft die Pflicht den Wohnungseigentümer. Die Eigentümergemeinschaft hat in diesem Fall den Energiesausweis rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls die Kosten sind gemeinschaftlich zu tragen.

Was ist mit „zugänglich“ machen gemeint?
Der Interessent muss die Möglichkeit erhalten, die Informationen über die Energieeffizienz bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dafür genügt ein Aushang des Energieausweises im Treppenhaus anlässlich einer Wohnungsbesichtigung. Der Ausweis muss nicht „vorgelegt“ werden. Jedoch ist dem Interessenten auf Verlangen eine Kopie des Passes auszuhändigen. Nach Vertragsabschluss besteht grundsätzlich keine Verpflichtung mehr auf die Zugänglichmachung.

Wie lange gilt ein Energieausweis?
Die Gültigkeitsdauer eines Energiepasses ist zehn Jahre. Energieausweise, die vor In-Kraft-Treten der Energieeinsparverordnung (EnEV) nach den Bestimmungen des EnEV-Entwurfs vom 25. April 2007 des Bundeskabinetts, ausgestellt wurden, sind zehn Jahre ab dem Tag der Ausstellung gültig.

Bund der energieverbraucher: energiespar-rechner

Der Heizspiegel des Mieterbundes

Zustimmung zu den vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderungen

Energieeinsparverordnung verabschiedet

Beschluss des BR: Energieeinsparverordnung (ENEV)

Energieeinsparverordnung (ENEV)

zuletzt geändert am01.10.2007.

Quelle: Sigrid Fiebig - Beitrag vom 11.06.07