Miet- und WEG-Recht -

Streitwert bei lediglich streitigem Zeitpunkt des Mietvertragsendes

Streiten die Parteien lediglich über den Zeitpunkt, an dem eine unstreitig wirksame Kündigung das Mietverhältnis beendet, so bemisst sich der Streitwert  nach der streitigen Zeit, sofern diese kürzer als ein Jahr ist und der Auszug des Mieters zu dem  von ihm behaupteten Beendigungszeitpunkt erwartet werden kann.

Haben die Parteien eine Nettomiete mit gesonderten abrechenbaren Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, wird bei der Streitwertberechnung entsprechend  § 41 Abs. 1 S. 2 GKG zwar lediglich die Nettomiete, diese aber zzgl. der hierauf entfallenden Umsatzsteuer  zu Grunde gelegt.

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung eines Gewerberaummietverhältnisses. Unstreitig ist jedoch die Wirksamkeit der Kündigung selbst, die die auf Räumung verklagte Mieterin vorprozessual selbst mit Wirkung zum 31.12.2007 ausgesprochen hat.

Nach fruchtlosem Ablauf der Räumungsfrist erhebt die Vermieterin Räumungsklage, die der Beklagten am 28.01.2008 zugestellt wird. Im Räumungsverfahren  wendet die Mieterin ein, dass es rechtsmissbräuchlich von der Vermieterin sei, die Räumung vor dem 31.03.2008 zu verlangen, da die Parteien bis zum 13.11.2007 über einen Neuabschluss eines Mietverhältnisses verhandelt hätten und die Beklagte auf einen solchen Neuabschluss vertraut habe.  Außerdem habe sie die Klägerin vorprozessual bereits darauf hingewiesen, dass sie die Räume bis spätestens zum 31.03.2008 zurückgibt, was dann auch erfolgt ist. Die Parteien erklären den Rechtsstreit hierauf für erledigt.

Das Gericht stellt fest, dass § 41 Abs. 2 S. 1 GKG i.V.m. § 41 Abs. 1 GKG dahin auszulegen ist, dass Streit über das Bestehen oder die Dauer des Mietverhältnisses auch dann besteht, wenn der Mieter trotz unstreitiger Beendigung des Mietverhältnisses Einwendungen gegen den Herausgabeanspruch des Vermieters gemäß § 546 Abs. 1 BGB bezüglich eines bestimmten Zeitraums erhebt (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rn. 3540; OLG Frankfurt OLGR 2001, 334). Auch in diesem Fall nimmt der Mieter lediglich für einen begrenzten Zeitraum für sich in Anspruch, das Mietobjekt weiter nutzen zu dürfen. Vorliegen fällt der Beginn des streitigen Zeitraums  frühestens auf den Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift. Nur wenn der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Mietverhältnis bereits zu einem vor Rechtshängigkeit liegenden Zeitpunkt beendet worden ist, ist dieser Zeitpunkt der Wertberechnung zugrunde zu legen (Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 3543 und 3480). Hiervon ausgehend legt das OLG den Beginn des streitigen Zeitraums im vorliegenden Rechtsstreit auf den 28.01.2008, dem Zeitpunkt der Klagezustellung, und sein Ende auf den 31.03.2008 fest.

Quelle: Rechtsanwalt Thomas Emmert - Beitrag vom 02.12.08