Miet- und WEG-Recht -

Wirksamkeit einer durch die ortsübliche Vergleichsmiete begrenzten Staffelmietvereinbarung

Die dem Mieter im Mietvertrag eingeräumte Möglichkeit, sichzu seinen Gunsten auf eine niedrigere ortsübliche Vergleichsmiete zu berufen, ist einefür ihngünstigeVereinbarung. Hierin liegt eine zulässige Abweichung von § 10 MHG zugunsten des Mieters.

Die Entscheidung: BGH, Urt. v. 11.03.2009 — VIII ZR 279/07, DRsp Nr. 2009/6817 Leitsatz:
Die Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung, in der die jeweilige Miete oder der jeweilige Erhöhungsbetrag betragsmäßig ausgewiesen sind, wird nicht dadurch berührt, dass dem Mieter zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu seinen Gunsten auf eine niedrigere ortsübliche Vergleichsmiete zu berufen.

Darum geht es
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung. Die Klägerin war vom 01.05.1997 bis zum 30.11.2005 Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Da die Beklagte bei der Errichtung der freifinanzierten Wohnung öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen hatte, unterlag sie bestimmten Einschränkungen, die ihr durch den Vertrag auferlegt waren. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag beinhaltete eine stufenweise Mieterhöhung, die jeweils auf die ortsübliche Vergleichsmiete begrenzt war.

Die Klägerin hat Rückzahlung eines Betrages von insgesamt 6.055,01 € nebst Zinsen begehrt, den sie unter Zugrundelegung der ursprünglich vereinbarten Miete von 1.211,22 DM — also ohne Berücksichtigung der sich aus der Staffelmiete ergebenden Erhöhungsbeträge — als überzahlte Miete errechnet hat.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Zur Begründung führt er an, dass die der Klägerin eingeräumte Möglichkeit, sich auf eine ortsübliche niedrigere Miete zu berufen, die Wirksamkeit der geschlossenen Staffelmietvereinbarungunberührt läßt.

Vielmehr wird der Klägerin dadurch dadurchdie Möglichkeit eröffnet, bei entsprechender Entwicklung der Vergleichsmiete den ausgewiesenen Betrag zu ihren Gunsten nach unten zu korrigieren. Darin liege auch kein Verstoß gegen § 10MHG, da es sich dabei um eine Abweichung zugunsten des Mietershandele.

Eine Benachteiligung der Klägerin lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich die Klägerin über die jeweilige ortsübliche Vergleichsmiete informieren musste, um gegebenenfalls diese zusätzliche Grenze zu ihren Gunsten geltend zu machen.

Weiterführende Informationenunter rechtsportal.de/mietrecht:

Bereich Gesetze und Rechtsprechung, BGH, Urt. v. 11.03.2009 — VIII ZR 279/07, DRsp Nr. 2009/6817

Quelle: Online Redaktion - Beitrag vom 22.06.09