Wenn die Eigentümergemeinschaft Umbauten ablehnt, die auch das Gemeinschaftseigentum betreffen, muss konkret benannt werden, inwieweit die bauliche Veränderung die anderen Wohnungseigentümer beeinträchtigen kann - der bloße Hinweis auf hypothetische Risiken reicht nicht. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Im Streitfall wollten die Kläger eine zweite Balkontür einbauen.
Darum geht es
Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung in einem neunstöckigen Wohnkomplex in Bogenhausen. Die Balkone des Gebäudes sind mit einer Loggia ausgestattet.
Die Eigentümer der Wohnung planten, zusätzlich zur bereits bestehenden Balkontür, in einem anderen Zimmer der Wohnung ein vorhandenes Fenster zur Balkontür umbauen zu lassen. Hierfür beantragten sie die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Die WEG verweigerte jedoch die Zustimmung aufgrund Bedenken im Zusammenhang mit der konstruktiven Stabilität, der Gefahr von Kälte- und Wassereintritt und der Sorge, dass die Versetzung eines aktuell vor dem Fenster befindlichen Heizkörpers Auswirkungen auf das Heizungssystem des Gebäudes habe.
Da die Eigentümer sich im Recht wähnten, verklagten sie die WEG vor dem Amtsgericht München auf Zustimmung.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht München hat den Klägern recht gegeben.
Das Gericht ersetzte die grundsätzliche Zustimmung zum geplanten Umbau und legte der WEG auf, die Modalitäten und Einzelheiten in der Eigentümerversammlung zu beschließen.
Der Umbau eines Fensters stelle zwar hinsichtlich des Mauerdurchbruchs durch die Außenwand eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehe.
§ 20 Abs. 3 WEG begründet aber einen Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung, wenn dadurch kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird.
Eine Beeinträchtigung ist rechtlich nicht relevant, wenn sie nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht oder die beeinträchtigten Wohnungseigentümer damit einverstanden sind.
Soweit nach Ansicht der Beklagten nicht ausgeschlossen sein soll, dass durch den Einbau eines neuen Heizkörpers Nachteile für das übrige Heizungssystem entstehen könnten, macht die Beklagte keine konkrete und objektive Beeinträchtigung geltend, durch die ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage sich verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.
Es handele sich vielmehr insoweit um ein nicht zu berücksichtigendes hypothetisches Risiko.
Auch dass der Wandausschnitt, der die Wohnung der Kläger mit der Loggia verbindet und durch den Einbau einer Terrassentür vergrößert wird, sich in der Außenmauer des Gebäudes befindet, und damit Gemeinschaftseigentum verändert würde, stelle für sich genommen keine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar.
Vorliegend sei weder dargetan noch ersichtlich, in welcher Weise die in Rede stehende Maßnahme andere Eigentümer konkret beeinträchtigen würde.
Soweit die Beklagte geltend macht, es bestünden nicht auszuschließende Folgen für die Abgeschlossenheit der Wohnung sowie die statische Sicherheit, handelt es sich wiederum um rein theoretische Bedenken.
Diesen Bedenken könnte im Übrigen durch entsprechende Auflagen für eine fachkundige Planung und statische Berechnung durch ein Fachunternehmen Rechnung getragen werden.
Soweit die Beklagte geltend macht, durch eine Veränderung in der Außenhülle des Gebäudes bestehe die Gefahr von Kälte- oder Wassereintritt, sei nicht ersichtlich, inwiefern dies andere Wohnungseigentümer als die Kläger beeinträchtigen sollte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 27.05.2025 - 1293 C 26254/24
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 22.09.2025