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Abberufung des Vorstands wegen Vertrauensverlusts

Unter welchen Voraussetzungen kann der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) abberufen werden? Der BGH hat entschieden, dass der Beschluss der Hauptversammlung, einem Vorstandsmitglied das Vertrauen zu entziehen, nicht schon deshalb unsachlich oder willkürlich ist, wenn sich die Gründe als nicht zutreffend herausstellen. Das Vorstandsmitglied muss auch nicht angehört werden.

Sachverhalt

Eine AG hatte zwei Vorstandsmitglieder und eine einzige Aktionärin. Mit dem Vorstandsmitglied A war ein Dienstvertrag geschlossen worden, der bis zum 31.01.2016 befristet und an die wirksame Organstellung des A gekoppelt war. Anlässlich der Bewerbung der AG um die Teilnahme an einem öffentlichen Großprojekt fand eine Vorstandssitzung statt, deren Ergebnis streitig ist. Am Folgetag versandte die AG ein Bewerbungsschreiben für die Teilnahme, das u.a. von A unterschrieben war, aber nicht darauf hinwies, dass bei erfolgreicher Bewerbung der Auftrag nur mit Unterstützung eines anderen Unternehmens durchgeführt werden könne.

Anschließend wurde A auf einer außerordentlichen Hauptversammlung das Vertrauen entzogen, dessen Dienstvertrag durch einen Beschluss des Aufsichtsrats gekündigt und  als Vorstandsmitglied abberufen. Dagegen hat A gerichtlich die Feststellung verlangt, dass sein Dienstvertrag über den Kündigungszeitpunkt hinaus bestand. Das LG München I  hat mit Entscheidung vom 04.09.2014 (5 HKO 10447/13) die Klage abgewiesen. Das OLG München hat mit Entscheidung vom 24.06.2015 (7 U 3551/14) die Berufung der AG zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich der Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist (§ 84 Abs. 3 S. 2 AktG). Allerdings ist ein Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung nicht schon dann offenbar unsachlich oder willkürlich, wenn sich die Gründe für den Vertrauensentzug als nicht zutreffend erweisen. Nach § 84 Abs. 3 S. 2, 3. Alternative AktG reicht der Vertrauensentzug nur dann nicht für den Widerruf aus, wenn er aus offenbar unsachlichen Gründen erfolgt ist, wofür das abberufene Vorstandsmitglied die Beweislast trägt.

Der wichtige Grund für den Widerruf der Bestellung liegt allein im Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, der weder eine Pflichtwidrigkeit oder ein Verschulden noch einen wichtigen Grund voraussetzt. Der Umstand, dass kein sachlicher Grund für den Vertrauensentzug festgestellt werden kann, reicht gerade nicht aus, um den Ausnahmetatbestand von § 84 Abs. 3 S. 2, 3. Alternative AktG zu verwirklichen. Da das OLG aber keinen wichtigen Grund feststellen konnte, hob der BGH die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück ans Berufungsgericht.

Folgerungen aus der Entscheidung

Weil es nicht genügt, dass das Gericht keinen sachlichen Grund feststellen kann, reicht es auch nicht aus, wenn ein Grund zwar benannt ist, dieser sich aber nicht als zutreffend erweist. Es ist nicht bereits vom Vorliegen offenbar unsachlicher Gründe auszugehen, wenn sich die dargelegten Gründe für einen Vertrauensentzug als nicht zutreffend erwiesen. Dass der von der Hauptversammlung bei dem Vertrauensentzug angenommene Grund nicht beweisbar ist, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er nicht vorliegt.

Wenn die Hauptversammlung der Auffassung ist, ein Vorstandsmitglied sei wegen bestimmter Vorgänge nicht mehr tragbar, lässt sich dem darauf beruhenden Vertrauensentzug auch dann nicht die Bedeutung eines wichtigen Grundes gem. § 84 Abs. 3 S. 2 3. Alternative AktG absprechen, wenn dem Vorstandsmitglied subjektiv kein Vorwurf zu machen war oder es sogar objektiv im Recht gewesen sein sollte. Denn ebenso wie dem Vorstandsmitglied die sachliche Vertretbarkeit seines Verhaltens zugutegehalten werden kann, kann es andererseits nicht als offenbar unsachlich zu werten sein, wenn die Aktionäre zu einem gegenteiligen Urteil gelangt waren und deshalb dem Vorstandsmitglied kein Vertrauen mehr entgegenbrachten.

Aus dem Gesetz ergibt sich, dass lediglich ein Vertrauensentzug, dessen Unsachlichkeit auf der Hand liegt, einen wichtigen Grund darstellt – aber nicht ein Vertrauensentzug, der sich nur möglicherweise oder erst nach längerer Prüfung als unsachlich herausstellt. Offenbar unsachlich ist ein willkürlicher, haltloser oder wegen des damit verfolgten Zwecks sittenwidriger, treuwidriger oder sonst wie rechtswidriger Entzug des Vertrauens.

Darüber hinaus kann auch ein Verhalten des Vorstandsmitglieds einen sachlichen Grund für den Beschluss über den Vertrauensentzug darstellen, etwa weil daraus Bedenken gegen die künftige vertrauensvolle und kollegiale Zusammenarbeit des Vorstandsmitgliedes mit den übrigen Vorstandsmitgliedern, leitenden Mitarbeitern oder dem Aufsichtsrat entstehen. Dass der Anlass für den Vertrauensentzug eine Pflichtwidrigkeit ist, die nicht beweisbar ist, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich und offenbar unsachlich.

Zudem muss der Hauptversammlungsbeschluss, mit dem einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen wird, nicht konkret begründet werden. Ein Hauptversammlungsbeschluss bedarf grundsätzlich keiner Begründung. Bei einem Mehrheitsbeschluss, bei dem die Gründe vielfältig sein können, ist sie auch gar nicht immer möglich. Für den Beschluss, mit dem einem Vorstandsmitglied das Vertrauen entzogen wird, gelten insoweit keine Besonderheiten. Dass die Hauptversammlung das Vertrauen in das Vorstandsmitglied verloren hat, ist mit der Protokollierung des Hauptversammlungsbeschlusses ausreichend dokumentiert.

Schließlich ist auch die Anhörung des Vorstandsmitglieds grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Widerrufs der Bestellung aus wichtigem Grund wegen Vertrauensentzugs. 

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig es ist, dass die Hauptversammlung beim Vertrauensentzug grundsätzlich von einem  wichtigen Grund ausgeht. Wie insbesondere das Urteil des BGH vom 15.11.2016 (II ZR 217/15) zeigt, muss dieser Grund nicht zwangsläufig tatsächlich vorliegen; er muss lediglich nicht offensichtlich willkürlich sein, da ansonsten der gefasste Beschluss unwirksam ist, wofür das Vorstandsmitglied im Zweifel die Beweislast trägt. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Streit unter der Gesellschaft und dem abberufenen Vorstandsmitglied herrscht.

BGH, Urt. v. 15.11.2016 - II ZR 217/15

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht