Falko Matte © fotolia.de

Sonstige Themen -

Corona-Betriebsschließung: Klausel mit aufgelisteten Krankheiten unwirksam

Das Landgericht Düsseldorf hat eine Versicherung zur Zahlung von Leistungen in Höhe von über 750.000 € verurteilt. Demnach ist die Klausel in den Bedingungen der Betriebsschließungsversicherung, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränkt, unangemessen benachteiligend und unwirksam. Geklagt hatten Barbetreiber.

Darum geht es

Die Bars in der Düsseldorfer Altstadt mussten 30 Tage im ersten Corona-Lockdown 2020 geschlossen werden. Zwei Betreiber von drei bekannten Bars in der Düsseldorfer Altstadt hatten in den Jahren 2017 und 2018 bei der beklagten Versicherung sog. Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen.

In den Bedingungen der Versicherungen heißt es:

„Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) gemäß BII 4 § 1
- der versicherte Betrieb geschlossen wird gemäß B II 4 § 1 Nr. 1

Unter B II 4 § 1 und § 2 heißt es:

§ 1 Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet (…) Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe § 2)
1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; […]

§ 2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten oder Krankheitserreger; […]“

Bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern ist das Virus SARS-CoV2 nicht aufgeführt.

Die Kläger schlossen ihre drei Bars aufgrund der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020 zum Schutz der Bevölkerung vor dem Virus SARS-CoV-2.

Die Kläger verlangen von der Versicherung 75 % des Tagesumsatzes des Vorjahres für 30 Tage, also den vereinbarten Versicherungszeitraum.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf hat den Versicherungsschutz für die drei Bars bejaht und die beklagte Versicherung zur Zahlung von 764.138,63 € verurteilt.

Die Bars hätten nach der Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 18.03.2020, die sich auf die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bezog, geschlossen werden müssen.

Der Versicherungsfall sei aufgrund der Schließung eingetreten. Der zugelassene Außerhausverkauf habe nicht zum Kernbereich des Geschäftsmodells der drei Bars gehört.

Die Barbetreiber müssten sich nicht auf eine zwar mögliche, aber unternehmerisch nicht wirtschaftlich durchzuführende Alternative verweisen lassen.

Versicherungsschutz bestehe, auch wenn zum Zeitpunkt der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 naturgemäß der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war.

Die Klausel in den Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsfall auf die im alten Infektionsschutzgesetz ausdrücklich aufgeführten Erreger beschränke, sei unangemessen benachteiligend und deshalb nach § 307 BGB unwirksam.

Auch gegenüber einem Kaufmann habe die Versicherung nicht ausreichend klar herausgestellt, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung zum OLG Düsseldorf eingelegt werden.

Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2021 - 40 O 53/20

Hinweis

Inwieweit Versicherungen auch Betriebsschließungen erfassen, die 2020 wegen des Corona-Virus erfolgen mussten, wird in der Rechtsprechung derzeit nicht einheitlich gesehen. Zuletzt hatte die 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf am 09.02.2021 den Versicherungsschutz verneint (Az. 9 O 292/20).

Quelle: Landgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 19.02.2021