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Innengesellschaft: Schadensersatz bei überschrittener Geschäftsführungsbefugnis

Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin ein Pflichtverstoß, der ggf. einen Schadensersatzanspruch begründen kann. Das hat der BGH entschieden. Im Streitfall war eine „Innengesellschaft bürgerlichen Rechts“ gegründet worden, die auf den Erwerb von Grundstücken und deren gewinnbringende Veräußerung gerichtet war.

Sachverhalt

A, B, C und D unterzeichneten ein Dokument, in dem es hieß: „Wir, […], erwerben gemeinsam zu gleichen Anteilen (je 25 %) das Grundstück in M. […]. Als alleiniger Käufer tritt A auf. Die Kosten und der Gewinn werden anteilig getragen bzw. ausgeschüttet.“ A verlangt von B Zahlung.

Hierbei handele es sich um den nach Auflösung der Innengesellschaft auf den B entfallenden anteiligen Betrag, der sich aus dem Kaufpreis nebst Finanzierungskosten, den Erwerbsnebenkosten sowie den Aufwendungen für den Grundstücksunterhalt und ein dort geplantes Bauvorhaben abzüglich des aus der Veräußerung des Grundbesitzes erzielten Erlöses zusammensetze.

A macht gegen B statt eines Viertels ein Drittel des errechneten Betrags geltend, weil C trotz umfangreicher Recherchen nicht mehr erreichbar sei und D nach einem mit ihm geschlossenen Vergleich Ratenzahlungen leiste.

Das LG Berlin hat die Klage mit Urteil vom 10.02.2016 (21 O 22/15) abgewiesen. Das KG hat die Berufung mit Urteil vom 04.05.2017 (22 U 54/16) zurückgewiesen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

A, B, C und D haben eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet, die auf den Erwerb zweier Grundstücke, deren Entwicklung und gewinnbringende Veräußerung gerichtet war. A war als Einziger befugt, nach außen aufzutreten, und sollte die Grundstücke in eigenem Namen erwerben, während die Mitgesellschafter lediglich im Innenverhältnis Gesellschafter waren.

Nachdem A die Grundstücke veräußert hat, bevor deren beabsichtigte Entwicklung zuende geführt wurde, ist die Gesellschaft aufgelöst, da der vereinbarte Zweck unmöglich geworden ist. Da bei der hier bestehenden Innengesellschaft kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen vorhanden war, kommt nach ihrer Auflösung eine Liquidation nicht in Betracht.

Daher steht A auf der Grundlage einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ein Direktanspruch auf Zahlung eines Drittels des von ihm getragenen Verlusts der Innengesellschaft gegen B und die anderen Innengesellschafter zu. Aus dem Wesen der Innengesellschaft ergibt sich allerdings keine alleinige Geschäftsführungsbefugnis des A.

Weil der Außengesellschafter die Geschäfte der Innengesellschaft im eigenen Namen führt, lässt sich nicht ableiten, der Außengesellschafter sei im Innenverhältnis allein geschäftsführungsbefugt und die Innengesellschafter seien von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Weil das Berufungsgericht dieser Thematik nicht weiter nachgegangen ist, wurde die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Der BGH konkretisiert seine Rechtsprechung bezüglich der Innengesellschaft weiter. Bei der fraglichen Gesellschaft sind die typischen Merkmale einer Innengesellschaft erfüllt, nämlich

  • die mangelnde Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr,
  • der Verzicht auf die Bildung von Gesamthandsvermögen und
  • das Fehlen einer Vertretungsregelung für die Gesellschaft.

Die Geschäfte der Innengesellschaft werden durch den Außengesellschafter im eigenen Namen, wenn auch im Innenverhältnis für Rechnung der Gesellschaft geführt. Für die Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die von vornherein kein liquidierbares Gesellschaftsvermögen hat, gelten die Grundsätze wie bei einer GbR, die nach außen auftritt. Ein Direktanspruch gegen Mitgesellschafter kommt erst in Frage, wenn der Zweck der Innengesellschaft lediglich auf ein Projekt begrenzt ist.

Von einigen Ausnahmen abgesehen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Auseinandersetzung einer Gesellschaft (§§ 730 bis 735 BGB) auch für eine Innengesellschaft  – so auch § 735 BGB, sofern er nicht abbedungen wurde. Bei der vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung handelt es sich der Sache nach um die Geltendmachung des auf § 735 BGB gestützten Nachschussanspruchs.

Anstatt zunächst gegen die Gesellschaft vorzugehen, die dann wiederum den Anspruch nach § 735 BGB im benötigten Umfang gegen die ausgleichspflichtigen Gesellschafter verfolgen muss, geht der Ausgleichsberechtigte unmittelbar gegen den Ausgleichspflichtigen vor.

Im Innenverhältnis einer Innengesellschaft bleiben die Vorschriften der §§ 709 bis 713 BGB über die Geschäftsführung anwendbar. Bei § 709 Abs. 1 BGB handelt es sich um die Grundregel der gemeinsamen Geschäftsführung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es bedarf einer besonderen Begründung, diese zu Lasten der Innengesellschafter entfallen zu lassen.

Es besteht auch keine Notwendigkeit für eine generelle Entmachtung der Innengesellschafter, weil die Gesellschafter die Geschäftsführung generell oder für einzelne Geschäfte auf den Außengesellschafter übertragen können und dies auch konkludent geschehen kann.

Ob und inwieweit eine alleinige Geschäftsführungsbefugnis des Außengesellschafters besteht, ist eine Frage des Einzelfalls. Sollte der Innengesellschafter nicht für alle von ihm abgerechneten Maßnahmen geschäftsführungsbefugt sein, würde dies nicht dazu führen, dass A die entstandenen Kosten bei der Berechnung seines Anspruchs unberücksichtigt lassen müsste.

Der Außengesellschafter führt die Geschäfte im eigenen Namen. Er wird unabhängig davon verpflichtet, ob er die ihm im Innenverhältnis zukommende Geschäftsführungsbefugnis überschreitet. Überschreitet der Außengesellschafter einer Innengesellschaft seine Geschäftsführungsbefugnis, liegt darin aber ein Pflichtverstoß, der bei Vorliegen eines am Maßstab des § 708 BGB orientierten Verschuldens einen Schadensersatzanspruch begründet.

Der Außengesellschafter kann demgegenüber darlegen und ggf. beweisen, dass durch den Pflichtverstoß kein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der Innengesellschaft eingetreten ist.

Ist nach diesen Grundsätzen ein Schadensersatzanspruch begründet, kann der auf der Basis einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung in Anspruch genommene Mitgesellschafter den Schadensersatzanspruch mit der gegen ihn geltend gemachten Ausgleichsforderung verrechnen. 

Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt deutlich, wie wichtig es ist, dass eine Innengesellschaft eindeutige Regelungen über die Geschäftsführungsbefugnis vereinbart, wenn Unklarheiten über Schadensersatzansprüche vermieden werden sollen. Der Pflichtenmaßstab orientiert sich dabei an § 708 BGB, der für die Außengesellschaft gilt. Wie insbesondere das Urteil des BGH vom 11.09.2018 (II ZR 161/17) zeigt, sollte der geschäftsführende Gesellschafter vermeiden, dass durch den Pflichtverstoß ein Schaden an den im Außenverhältnis von ihm in seinem Namen geführten Geschäften der Innengesellschaft eingetreten ist.

BGH, Urt. v. 11.09.2018 – II ZR 161/17

Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht