Sozialrecht -

Hartz IV - Erstattung von Maklergebühren

 

Auch Maklergebühren sind im Rahmen von Hartz IV erstattungsfähig.

Sie gehören zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Wohnraumbeschaffungskosten.

 

 

Sachverhalt:Ein Leistungsempfänger bewohnte eine Wohnung, die hinsichtlich ihrer Größe von 52 qm und einer Miethöhe von 409,00 Euro kalt unangemessen teuer ist. Der Leistungsträger, der diese Unterkunftskosten zunächst zahlte, forderte den Leistungsempfänger auf, sich um angemessenen, also günstigeren Wohnraum zu kümmern.

Die Übernahme von Maklergebühren schloss er aus.

Das Bemühen um eine billigere Wohnung blieb erfolglos. Auf von Maklern angebotene Wohnungen hatte sich der Leistungsempfänger nicht beworben.

Ab dem 1.2.2006 erhielt er daraufhin nur noch verminderte Unterkunftskosten, die einer angemessenen Wohnung entsprochen hätten.


Entscheidung:

Das Sozialgericht entschied, dass für eine Übergangszeit die unangemessen hohen Unterkunftskosten weiter zu übernehmen seien. Maklergebühren gehörten zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Wohnungsbeschaffungskosten.

Dem Wohnungssuchenden könne nicht vorgehalten werden, er habe sich nicht ausreichend um billigeren Wohnraum bemüht. Aufgrund der falschen Beratung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Maklerkosten habe dieser eine Erfolg versprechende Beschaffungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen.

 

 

 

 

 

Quelle: SG Frankfurt a.M. - Pressemitteilung vom 24.04.06