Sozialrecht -

Impfschaden als Ursache einer schweren Erkrankung nicht hinreichend wahrscheinlich

LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 11.04.2012 - L 2 VI 35/09 ZVW

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat am 11.04.2012 entschieden, dass kein Anspruch einer schwerbehinderten Klägerin auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz besteht. Ein Impfschaden ist nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend wahrscheinlich.

Darum geht es

Die im Jahr 2002 geborene Klägerin war in ihrem ersten Lebensjahr wiederholt mit einem zugelassenen 6-fach-Kombinationsimpfstoff geimpft worden. Diese Impfungen entsprachen der in Schleswig-Holstein geltenden öffentlichen Empfehlung. Darüber hinaus war die Klägerin im Rahmen einer Impfstudie auch mit einem Versuchspräparat gegen Meningokokken, die eine Hirnhautentzündung auslösen können, geimpft worden. Einige Wochen nach der letzten Impfung wurde bei ihr erstmals eine Entwicklungsverzögerung festgestellt. Heute ist die Klägerin körperlich und geistig schwer behindert und pflegebedürftig.

Der von ihren Eltern für sie geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz setzt u.a. voraus, dass die gesundheitliche Schädigung ursächlich auf die Impfung zurückgeführt werden kann. Der Schwierigkeit, einen solchen Zusammenhang zu beweisen, wird u.a. dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs genügt. Um die Frage zu klären, ob wenigstens diese Wahrscheinlichkeit gegeben ist, hat das Landessozialgericht umfangreich ermittelt, Unterlagen der behandelnden Ärzte und Krankenhäuser beigezogen und ein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Die Beurteilung war besonders schwierig, weil es keine eindeutige Diagnose der schweren Erkrankung der Klägerin gab.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der vom Gericht beauftragte unabhängige Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die schwere Behinderung der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht auf die Impfungen zurückzuführen ist und dass deutlich mehr für eine genetische Ursache spricht. Ein weiterer Gutachter, den die Klägerin bzw. ihre Eltern auswählen konnten, hat diese Auffassung bestätigt. Der 2. Senat des Landessozialgerichts hat die ausführlich begründeten Gutachten als überzeugend angesehen und die Berufung der Klägerin gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts daher zurückgewiesen.

Quelle: LSG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung - vom 12.04.12