Sozialrecht -

Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente bei unklarem Unfallhergang

Steht nicht zweifelsfrei fest, dass ein Versicherter zum Zeitpunkt eines tödlichen Unfalls einer versicherten Tätigkeit nachging, muss die Berufsgenossenschaft keine Hinterbliebenenrente zahlen.

Der tödliche Unfall des verunglückten Rechtsanwalts ereignete sich auf der Autobahn. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anträge der geschiedenen Ehefrau und des volljährigen Sohnes auf Hinterbliebenenrente ab. Begründung: Der Verunglückte habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem direkten Weg zum Amtsgericht befunden, wo er Einsicht in Grundbuch und Handelsregister habe nehmen wollen. Daher sei eine versicherte Fahrt zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bewiesen, weshalb kein Wegeunfall vorliege.

Die Darmstädter Richter gaben der Berufgenossenschaft Recht und hoben das anders lautende Urteil des Sozialgerichts Frankfurt auf.

Für die Annahme eines Arbeitsunfalls müsse sicher feststehen, dass zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt worden ist. Bei einem Beweisnotstand der Hinterbliebenen seien zwar weniger hohe Anforderungen an die Bildung der richterlichen Überzeugung zu stellen. So könne trotz ungenauen Unfallhergangs auch dann von einem Arbeitsunfall auszugehen sein, wenn lediglich die überwiegenden Umstände auf einen Arbeitsunfall hinwiesen und andere Ursachen mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten.

Vorliegend sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherte die Autobahn nicht über die Abfahrt Langen verlassen habe. Die Abfahrt über die nächste Anschlussstelle führe zu einem nicht unerheblichen Umweg. Ferner seien ein technischer Defekt sowie gesundheitliche Probleme als Unfallursache auszuschließen. Gründe für eine Selbsttötung lägen hingegen nahe. Der Verunglückte sei hoch verschuldet gewesen. Die Zwangsräumung seiner Kanzleiräume habe ebenso wie die Entziehung seiner Zulassung als Rechtanwalt durch die Anwaltskammer unmittelbar bevor gestanden. Andererseits habe er am Morgen vor dem Unfall auf seine geschiedene Ehefrau sowie seine Angestellten einen normalen Eindruck gemacht und von dem geplanten Tagesablauf berichtet. Damit sei kein Geschehensablauf zweifelsfrei erwiesen. Diese Ungewissheit gehe aufgrund der Beweislastverteilung zu Lasten der Hinterbliebenen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LSG Hessen - Pressemitteilung vom 22.09.08