Sozialrecht -

Verletzung auf der Rodelbahn ist kein Arbeitsunfall

Verletzt sich ein Geschäftsführers während einer Seminarwoche bei einer Abfahrt auf der Rodelbahn, so stellt dies keinen Arbeitsunfall dar, wenn er die Fahrt mit seiner Tochter unternimmt.

SG Düsseldorf, Urt. v. 04.08.2009 - S 6 U 82/06 (nicht rechtskräftig)

Darum geht es

Der Kläger ist Geschäftsführer eines Unternehmens, das auf dem Gebiet der technischen Entwicklung, der Herstellung und dem Verkauf von Baumaschinen tätig ist. Während einer Seminarwoche, die eine Interessenvertretung für Baumaschinenhersteller durchführte, verabredete sich der Kläger mit einem anderen Teilnehmer zu einer Bergwanderung. Die beiden hatten nach Angaben des Klägers Verschiedenes zu besprechen und wurden dabei von Familienangehörigen begleitet. Nach dem Aufstieg fuhr der Kläger zusammen mit seiner Tochter mit dem Rodelschlitten zu Tal. Bei dieser Abfahrt verletzte er sich. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.

Die dagegen erhobenen Klage blieb vor der 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf erfolglos.


Wesentliche Entscheidungsgründe

Nach Ansicht der Kammer hat die vom Kläger im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden.

Der Kläger konnte mit seinem Vortrag, er befinde sich "immer im Dienst", nicht durchdringen. Die Abfahrt auf der Rodelbahn liegt nach Ansicht der Richter nicht mehr innerhalb der Grenzen, bis zu denen der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht.

Auf Fortbildungsveranstaltungen bestehe kein lückenloser Versicherungsschutz; in der Regel unversichert seien höchstpersönliche Verrichtungen (wie z.B. Essen) oder eigenwirtschaftliche Tätigkeiten (wie z.B. Einkaufen).

Selbst wenn man dem Bergaufstieg des Klägers wegen etwaiger Fachgespräche noch einen betrieblichen Schwerpunkt zuordnen könnte, habe jedenfalls mit Beginn der Rodelfahrt, die der Kläger mit seiner Tochter - und nicht mit dem anderen Seminarteilnehmer - unternommen habe, der Versicherungsschutz geendet. Hätte der Kläger mit dem anderen Seminarteilnehmer weiter wichtige Gespräche zu führen gehabt, hätte er mit diesem die Seilbahn benutzen können - und es wäre dann auch nicht zu dem Unfall gekommen, so die Kammer.

Quelle: SG Düsseldorf - Pressemitteilung vom 04.09.09