Verkehrsrecht -

Haftungsgrundlagen und Haftungsverteilung im Verkehrsrecht

Sind an einem Schadenereignis mehrere Personen beteiligt, so sind Ursächlichkeit und Verschulden auf beiden Seiten zu bewerten und eine Quote aus den gegenseitigen Pflichtversäumnissen zu bilden.

Das Verkehrsrecht unterscheidet sich grundlegend von der bürgerlich-rechtlichen Haftung. Der aus dem allgemeinen Zivilrecht bekannte Grundsatz, wonach auf Schadenersatz nur bei Verschulden gehaftet wird, gilt im Verkehrsrecht nicht. Neben die dort maßgebende Anspruchsgrundlage des § 823 BGB treten die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes. Dabei gelangen die Haftungstatbestände nach BGB und StVG nebeneinander zur Anwendung, § 16 StVG.

In den §§ 7 und 17 StVG stehen zwei grundlegende und unterschiedliche Haftungstatbestände selbständig nebeneinander. Beide Tatbestände lösen eine Gefährdungshaftung aus.

An die Stelle des Verschuldens tritt im Verkehrsrecht als Haftungsmaßstab der Verursachungsbeitrag eines Kraftfahrzeugs. Dieser schließt zwar wie im allgemeinen Zivilrecht das Verschulden ein, beschränkt sich aber hierauf nicht, sondern erfasst zusätzlich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs.

In die Abwägung der Verursachungsbeiträge aller an einem Unfall beteiligten Fahrzeuge ist nicht nur ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten i.S.d. § 254 BGB einzurechnen, welches über § 9 StVG auch für die Gefährdungshaftung gilt, sondern stets auch die Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs. Dadurch steht eine Mithaftung des geschädigten Halters immer im Raum und die Alleinhaftung eines der beteiligten Kraftfahrzeughalter ist eher die Ausnahme als die Regel.

Einen zweiten, grundlegenden Unterschied zur bürgerlich-rechtlichen Haftung weist das Verkehrsrecht insoweit auf, als sich die Haftungsvoraussetzungen im Einzelfall danach unterscheiden, welche Funktion die am Unfall beteiligten Personen hatten. Die Abgrenzung erfolgt danach, ob sie Halter von Kraftfahrzeugen oder nicht motorisierte Beteiligte waren.

Einzelheiten dazu, wie sich die Unterscheidung nach der Funktion der Unfallbeteiligen im Einzelnen auswirkt, finden Sie im PraxisModul Verkehrsrecht.

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Sind an einem Schadenereignis mehrere Personen beteiligt, so sind Ursächlichkeit und Verschulden auf beiden Seiten zu bewerten und eine Quote aus den gegenseitigen Pflichtversäumnissen zu bilden. Dabei wird jeder Anspruchsteller für sich betrachtet und auf seine Person bezogen das Wechselspiel von Pflichterfüllung und Pflichtvernachlässigung aller Beteiligten unter Einschluss seiner eigenen Person gewichtet. Dieses kann letztendlich dazu führen, dass in mehreren Prozessen unterschiedliche Quoten ausgeurteilt werden. Werden alle Ansprüche mit Klage und Widerklage, d.h. in einem Prozess erledigt, ist die Gefahr unterschiedlicher Quotenbildung nicht gegeben.

Die unfallkausalen Schadenursachen werden gewichtet (BGH, Urt. v. 10.01.1995 – VI ZR 247/94, NZV 1995, 145). Bei den Schadenursachen ist neben dem Gefährdungsmoment des Fahrzeugs auch die Art und Weise seiner Benutzung relevant und damit Schuldgesichtspunkt (BGH, Urt. v. 23.01.1996 – VI ZR 291/94, NZV 1996, 272).

Es gilt:

  • nur nachgewiesene Schäden,
  • nur unfallkausale Schäden,
  • Halter und Fahrer desselben Fahrzeuges bilden eine Einheit,
  • die Mithaftung ist für jede „Haftungseinheit” (Halter/Fahrer desselben Fahrzeugs) gesondert vorzunehmen.

In der täglichen Praxis haben sich Tabellen zur Ermittlung der Haftungsquoten herausgebildet.

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Quelle: Auszug aus PraxisModul Verkehrsrecht, Verkehrszivilrecht und Lexikon des Straßen - Dr. Stephan Schröder, Hans-Helmut Schaefer vom 10.02.09