Verkehrsrecht -

Kfz-Versicherung ersetzt keine Schäden, die durch eine mitversicherte Person verursacht werden

Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.

Der Kläger macht Ansprüche gegen seine Kfz-Haftpflichtversicherung geltend. Bei dem zugrunde liegenden Unfall, hatte die in der Versicherung ihres Ehemannes mitversicherte Ehefrau mit dem in ihrem Eigentum stehenden Pkw das Auto ihres Mannes beschädigt. Beide Fahrzeuge sind über den Ehemann, der nun auf Ersatz des Schadensbetrags klagt, bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Diesen Anspruch begründete er damit, dass ihm der Schaden wie einem "geschädigten Dritten" im Sinne des im Rechtsstreit noch anwendbaren § 3 Nr. 1 PflVG a. F. ersetzt werden müsse.

Nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. kann ein geschädigter Dritter seinen Anspruch auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens direkt gegen den Versicherer des Schädigers geltend machen.

Die beklagte Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung unter Berufung auf den Haftungsausschluss aus § 11 Nr. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden AKB. Danach sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen.

Der BGH die Rechtsauffassung des Versicherers.

Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden ist der Versicherungsnehmer als Partei des Versicherungsvertrages nicht zugleich "Dritter" im Sinne von § 3 Nr. 1 PflVG a.F. Denn insoweit greift der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 AKB, wonach alle ihm von mitversicherten Personen zugefügten Sach- oder Vermögensschäden von dem Leistungsausschluss erfasst werden.

Folglich stehen dem Versicherungsnehmer auch keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Direktanspruchs aus § 3 Nr. 1 PflVG a.F zu gewähren.

Der Versicherungsnehmer selbst ist, soweit es um eigene Personenschäden geht, ohnehin geschützt, weil der Leistungsausschluss diese nicht erfasst. Soweit es um das Risiko eigener Sach- und Vermögensschäden geht, kann dieses jedenfalls für andere Fahrzeuge des Versicherungsnehmers durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt werden. Der Versicherungsschutz wird durch die Ausschlussklausel deshalb auch nicht unzumutbar ausgehöhlt (im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

§ 11 Nr. 2 AKB ist verstößt auch nicht gegen die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen.

Der Versicherungsschutz wird durch die Ausschlussklausel nicht unzumutbar ausgehöhlt (im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Versicherungsnehmer selbst ist, soweit es um eigene Personenschäden geht, ohnehin geschützt, weil der Leistungsausschluss diese nicht erfasst. Soweit es um das Risiko eigener Sach- und Vermögensschäden geht, kann dieses jedenfalls für andere Fahrzeuge des Versicherungsnehmers durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt werden.

Die Vorschrift ist auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, da sie als Ausschlussklausel deutlich gekennzeichnet ist und auch nicht so ungewöhnlich ist, dass ein Versicherungsnehmer keinesfalls mit ihr zu rechnen brauchte. Vielmehr betrifft die Klausel eine nach Einbeziehung mitversicherter Personen in den Haftpflichtversicherungsschutz klärungsbedürftige Frage des Leistungsumfangs. Deshalb kann ein Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Schädigung eigener Sachen oder Vermögenswerte durch einen Mitversicherten als erstattungsfähiger Fremdschaden behandelt wird, er kann und muss vielmehr auch damit rechnen, dass ein solcher Schaden vom Versicherungsschutz ebenso ausgenommen wird, wie ein von ihm selbst verursachter.

Quelle: Online-Redaktion - Beitrag vom 19.08.08