Verkehrsrecht -

Klärung der Frage nach dem Kraftfahrzeug als Waffe

Kann ein Kraftfahrzeug eine Waffe sein, wenn ein Täter Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte leistet?

Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Begründung verneint, dass eine derartige Auslegung des Begriffs „Waffe“ über den Wortsinn hinausgehen würde und damit von dem Straftatbestand nicht umfasst wird.

Der vermeintliche Täter geriet mit seinem Pkw in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Als sich ein Polizeibeamter in das Fahrzeug hineinbeugte, legte der Fahrer plötzlich den Rückwärtsgang ein und fuhr mit Vollgas zurück. Der Beamte wurde mehrere Meter mitgerissen, wurde hierbei aber nicht verletzt. Der Fahrer wurde instanzgerichtlich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.

Nach § 113 Abs. 1 StGB wird derjenige, der einem Amtsträger oder einer im Gesetz genannten Person gegenüber bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt oder unter Androhung von Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Nach Absatz 2 liegt ein besonders schwerer Fall u.a. dann vor, wenn der Täter eine Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden.

Der Bundesgerichtshof hat ebenso wie die instanzgerichtliche Rechtsprechung und Teile der Literatur angenommen, dass auch ein Pkw als Waffe im Sinne des § 113 Abs. 2 StGB benutzt werden könne. Dem ist das Bundesverfassungsgericht nunmehr entgegen getreten und hat sich mit der Auslegung des Begriffs einer „Waffe“ begründet.

Zwar sei, so das Bundesverfassungsgericht, der etymologische Ursprung des Wortes „Waffe“ nicht bekannt. Im allgemeinen Sprachgebrauch sei unter einer Waffe aber ein Gegenstand zu verstehen, dessen primäre Zweckbestimmung darin liege, im Wege eines Angriffs oder der Verteidigung zur Bekämpfung Dritter eingesetzt zu werden. Mindestens sei erforderlich, dass eine derartige Verwendung typischerweise erfolge.

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die bloße Möglichkeit einer zweckentfremdeten Benutzung nicht ausreiche, da dies praktisch dazu führe, dass nahezu jeder Gegenstand als Waffe eingesetzt werden könne.

Quelle: Rechtsanwalt Hans-Helmut Schaefer - Beitrag vom 17.12.08