Verkehrsrecht -

Rechtsfolgen der vorbehaltlosen Bezahlung einer Rechnung

Führt die vorbehaltlose Zahlung einer Reparaturkostenrechnung zu einem Anerkenntnis?

Der BGH geht in Fortsetzung seiner jüngeren Rechtsprechung (BGH NJW-RR 2007, 530) davon aus, dass allein die vorbehaltlose Zahlung einer Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses rechtfertigen kann.

Am 14.04.2005 kaufte der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten PKW zu einem Preis von 27.500 €. Für das Fahrzeug wurde eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen, die einen Kundenanteil auf das Material im Fall einer Reparatur vorsah. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt sieben Jahre alt und hatte eine Laufleistung von ca. 60.000 km. Nachdem der Kläger das Fahrzeug ca. weitere 12.000 km gefahren hatte, kam es im Oktober 2005 zu einem Getriebeschaden, der in der Werkstatt der Beklagten repariert wurde. Der Beklagte stellte daraufhin dem Kläger auf der Basis der Gebrauchtwagengarantie seinen Kundenanteil in Höhe von 1.071,38 € in Rechnung. Der Kläger bezahlte die Rechnung ohne Vorbehalt. Wenige Tage später wurde der Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Rückzahlung aufgefordert. Der Mandant habe in Unkenntnis des Umstands, dass es sich um eine Reparatur im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung gehandelt habe, den Betrag gezahlt.

Das Amtsgericht hat den Beklagten nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Rückzahlung des Rechnungsbetrags verurteilt. Das Berufungsgericht hat das Urteil der ersten Instanz aufgehoben und die Klage abgewiesen. Begründet wurde dieses im Wesentlichen wie folgt:

Es könne nach Ansicht des LG dahinstehen, ob die Beklagte im Fall einer gesetzlichen Gewährleistung zur Rückzahlung verpflichtet gewesen wäre. Im Rahmen der Beweisaufnahme habe nicht geklärt werden können, ob ein Getriebeschaden bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des Klägers. Durch die vorbehaltlose Zahlung habe der Kläger ein „Tatsachenanerkenntnis“ abgegeben, dass eine eventuelle Vermutungswirkung des § 476 BGB überlagere.

Die Revision vor dem BGH hatte im Wesentlichen Erfolg. Nach Ansicht des Revisionsgerichts kommt dem Kläger sehr wohl die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute.

Zunächst teilt der BGH die Ansicht, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, ein sog. tatsächliches Anerkenntnis zu erklären. Ein solches Anerkenntnis gebe keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners wieder. Es wird vielmehr zu dem Zweck abgegeben, dem Gläubiger die Bereitschaft zur Erfüllung mitzuteilen und ihn auf diese Weise von der Einleitung sofortiger Maßnahmen abzuhalten. Derartige Erklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken.

Allerdings habe sich, so der BGH, das Berufungsgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass es ohne nähere Feststellungen hierzu keine Vermutung für die Abgabe eines Anerkenntnisses gibt. Eine Interessenlage, die eine solche Vermutung rechtfertigen könnte, nimmt der BGH beispielhaft an, wenn zwischen den Parteien zuvor Streit oder zumindest eine Ungewissheit über den Bestand eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs besteht.

Insoweit kann der Kläger auch die Regelung des § 476 BGB, mit der Folge der Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag, für sich in Anspruch nehmen.

Quelle: Rechtsanwalt Hans-Helmut Schaefer, Köln - Entscheidungsbesprechung vom 22.06.09