Verkehrsrecht -

Restwert eines Kfz nach Totalschaden

Das OLG Thüringen hat entschieden, in welchem Umfang sich ein Geschädigter bei der Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs nach Totalschaden den Restwert des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Die Parteien streiten um den Betrag, den sich der Kläger als Restwert seines beschädigten Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Haftpflichtversicherer anrechnen lassen muss.

Das OLG Thüringen hat dazu entschieden, dass sich der Kläger nur den  - in diesem Fall - niedrigeren Restwert anrechnen lassen, den der Gutachter ermittelt hat.

Entscheidungsgründe:

Im Totalschadensfall gilt, wenn der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht, eine sog. "subjektbezogene Schadensbetrachtung". Das bedeutet, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten bei der Ersatzbeschaffung (eines Fahrzeugs) das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten muss.

Ein Geschädigter ist allerdings grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte.

Nach diesen Grundsätzen leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt  hat. Auf das Gutachten eines Sachverständigen darf sich der Geschädigte grundsätzlich verlassen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ausnahmsweise ein (Auswahl-) Verschulden zur Last fällt oder für ihn aus sonstigen Gründen gegenüber dem Gutachten Anlass zu Misstrauen besteht.

Solche Gründe sind vorliegend nicht gegeben.

  • Bei dem Gutachter handelt es ich um einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen für Kfz-Schäden und Bewertungen.
  • Es lieben keine besonderen Umstände vor, aus denen sich dem Kläger die Unrichtigkeit der geringen Restwertschätzung hätte aufdrängen müssen;

Der Geschädigte war auch nicht gehalten, beim Sachverständigen nachzufragen, ob er den Markt der Restwertkäufer einbezogen hat. Er durfte darauf vertrauen, dass der Sachverständige diesen Markt einbezogen hat, denn dieser hatte in dem Gutachten ausgeführt, der angegebene Restwert basiere "auf dem höchsten zum Aufkauf eingeholten Angebot".

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für einen Geschädigten, wenn er zwar in größerem Umfang Fahrzeuge anschafft, reparieren lässt und in gebrauchtem Zustand auch wieder veräußert, sich aber nicht gewerblich mit der Verwertung beschädigter Fahrzeuge befasst.

Quelle: Online-Redaktion - Beitrag vom 13.08.08