Verkehrsrecht -

Rom II-Verordnung regelt welches Recht anwendbar ist

Am 11.01.2009 trat die Rom II-Verordnung in Kraft (EG-Verordnung Nr. 864/2007 vom 11.07.2007).

Die Rom II-VO regelt, welches nationale Recht bei Sachverhalten mit Auslandsbezug auf Schuldverhältnisse und unerlaubte Handlungen zur Anwendung kommt und hat damit praktische Auswirkungen für Verkehrsunfälle, die sich im EU-Ausland ereignen. Die Regelungen in der Rom II-VO ersetzen die Artikel 38-42 EGBGB.

Die Rom II-VO ist gemäß ihrem Artikel 32 auf schadenbegründende Ereignisse ab dem 11.01.2009 anzuwenden.

Nach Artikel 4 Abs. 1 der Rom II-VO gilt bei der Regulierung von Auslandsunfällen grundsätzlich das Recht des Landes, in dem der Schaden eingetreten ist. Kommt es also in Frankreich zu einem Unfall zwischen einem Deutschen und einem Franzosen, ist französisches „Verkehrsrecht“ anzuwenden.

Eine Ausnahme gilt nach Artikel 4 Abs. 2 Rom II-VO, wenn Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Land haben. Dann soll das Recht des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts zur Anwendung kommen.

Ereignet sich ein Unfall zwischen einem deutschen Kraftfahrer und einem in Deutschland ansässigen Spanier in Spanien, der sich auf Heimaturlaub befindet, ist deutsches Recht Zugrundezulegen, da beide Unfallbeteiligten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Artikel 17 der Rom II-VO bestimmt, dass die Sicherheits- und Verhaltensregeln des Landes zu berücksichtigen sind, in dem das haftungsbegründende Ereignis stattgefunden hat. Der Begriff „Sicherheits- und Verhaltensregeln“ ist so zu verstehen, dass er sich auf alle Vorschriften bezieht, die im Zusammenhang mit Sicherheit und Verhalten stehen, einschließlich der Straßenverkehrssicherheit im Falle eines Unfalls, vgl. Erwägungsgrund Nr. 34 der Rom II-VO. Hiermit sind auch Verkehrsregeln gemeint.

Artikel 15 lit.h Rom II-VO enthält eine Regelung hinsichtlich der Hemmung und der Verjährung von Ansprüchen. Maßgeblich sind die Regelungen des Landes, welche nach der Rom II-VO als anzuwendendes Recht anzusehen sind, Art. 4 Rom II-VO.

Der Geschädigte kann nach Artikel 18 Rom II-VO seinen Anspruch direkt gegen den Versicherer des Haftenden geltend machen, wenn dies nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht vorgesehen ist bzw. wenn dies nach dem einschlägigen Schadenersatzrecht möglich ist. In der 5. KH-Richtlinie, die von allen EU- Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt wurde, ist bereits die Möglichkeit der Direktklage gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer vorgesehen.

Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, so findet auf eine durchzuführende Beweisaufnahme das Recht des angerufenen Gerichts Anwendung, Artikel 22 Rom II-VO. Beweislastregeln und gesetzliche Vermutungen richten sich aber nach dem Recht des Landes, welches nach Art. 4 Rom II-VO zur Anwendung kommt.

Für Schmerzensgeldansprüche ist auf den Erwägungsgrund Nr. 33 der Rom II-VO zu verweisen, welcher folgendes bestimmt: „Gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen über den Schadenersatz für Opfer von Straßenverkehrsunfällen sollte das befasste Gericht bei der Schadenberechnung für Personenschäden in Fällen, in denen sich der Unfall in einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts des Opfers ereignet, alle relevanten tatsächlichen Umstände des jeweiligen Opfers berücksichtigen, insbesondere einschließlich tatsächlicher Verluste und Kosten für Nachsorge und medizinische Versorgung.“ Der Erwägungsgrund Nr. 33 enthält somit für Gerichte eine Vorgabe bei der Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen.

Bewerten und bemessen Richter in einem EU-Mitgliedsstaat die Höhe eines Schmerzensgeldansprüche aber anders als beispielsweise in Deutschland, kann es bei der Zusprechung von Schmerzensgeldansprüchen unter Umständen zu erheblichen Abweichungen kommen, da nach Maßgabe des Erwägungsgrundes Nr. 32 der Rom II-VO die Gerichte der Mitgliedsstaaten unter außergewöhnlichen Umständen auch den Ordre-Public-Vorbehalt anwenden können.

Insofern heißt es in dem Erwägungsgrund der Nr. 32 Rom II-VO: „Insbesondere kann die Anwendung einer Norm des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts, die zur Folge haben würde, dass ein unangemessener, über den Ausgleich des entstandenen Schadens hinausgehender Schadenersatz mit abschreckender Wirkung oder Strafschadenersatz zugesprochen werden könnte, je nach der Rechtsordnung des Mitgliedsstaates des angerufenen Gerichts als mit der öffentlichen Ordnung (‚Ordre-Public’) dieses Staates unvereinbar angesehen werden.“

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Quelle: Rechtsanwalt Dr. Stephan Schröder, Kiel - Beitrag vom 28.01.09