Verkehrsrecht -

Schadensminderungspflicht bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs

Ist ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Geschädigter verpflichtet, bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs ein regelbesteuertes Kfz zu erwerben?

Nach Ansicht des BGH verstößt der Geschädigte nicht gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, wenn er lediglich ein differenzbesteuertes Fahrzeug erwirbt.

Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erlitt mit seinem Pkw einen Totalschaden. Die Haftung war zwischen den Parteien unstreitig. Der Sachverständige ermittelte einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 14.000 EUR und einen Restwert von 4.500 EUR. Die Umsatzsteuer wurde auf der Grundlage der Differenzbesteuerung ermittelt. Der Kläger erwarb ein gleichartiges, differenzbesteuertes Fahrzeug zu einem Preis von 15.900 EUR. Das beschädigte Fahrzeug wurde auf der Basis der Restwerts an ein Autohaus verkauft. Die Beklagte hat den Schaden auf der Basis eine Netto-Wiederbeschaffungswerts unter Abzug einer Umsatzsteuer von 19 % reguliert. Sie hat in dem Rechtsstreit die Ansicht vertreten, dass der Kläger ein regelbesteuertes Fahrzeug hätte anschaffen müssen. Vergleichbare Fahrzeuge würden zu 30 % regelbesteuert angeboten.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zu Zahlung verurteilt. Die hiergegen eingelegte Sprungrevision wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass in dem vorliegenden Fall kein Verstoß des Geschädigten gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht vorliegt. Grundsätzlich stehe einem um Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten die Umsatzsteuer nicht zu. Hier liegt aber die Besonderheit vor, dass der Kläger ein differenzbesteuertes Fahrzeug erworben hat. Diesbezüglich ist der Geschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Darüber hinaus werden auch nach dem Vortrag der Beklagten derartige Fahrzeuge nur zu 30 % auf dem maßgeblichen Markt regelbesteuert angeboten. Dem Geschädigten sei es nicht zuzumuten, sich auf dem Markt nach ausschließlich regelbesteuerten Fahrzeugen umzusehen.

Quelle: Rechtsanwalt Hans-Helmut Schaefer - Hätten Sie es gewusst? vom 16.04.09