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Verkehrsrecht -

Tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen

Das OVG Rheinland-Pfalz ändert seine bisherige Rechtsprechung zum Wohnsitzerfordernis für EU-Führerscheine.

OVG Rheinland-Pfal, Urt. v. 18.03.2010 - 10 A 11244/09.OVG

Erwirbt ein Deutscher in Tschechien einen Führerschein, dürfen die Behörden dieser Fahrerlaubnis nicht allein deshalb die Anerkennung versagen, weil der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Darum geht es:

Dem deutschen Kläger, der noch keine Fahrerlaubnis besessen hatte, wurde in Tschechien eine Fahrerlaubnis erteilt, obwohl er in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Die Wohnanschrift in Deutschland wurde in den Führerschein eingetragen. Die deutsche Straßenverkehrsbehörde stellte gegenüber dem Kläger fest, dass er nicht berechtigt sei, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Inhaber einer in einem anderen EU-Land erworbenen Fahrerlaubnis, der im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland habe, sei nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gab der Berufung des Klägers statt und hob den Feststellungsbescheid auf.

Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen
Nach EU-Recht dürfe ein Führerschein nur von dem Mitgliedstaat ausgestellt werden, in dem der Führerscheinbewerber seinen ordentlichen Wohnsitz habe. Die Mitgliedstaaten seien zur gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet.

Ausnahme bei vorheriger Entziehung der Fahrerlaubnis
Ausnahmsweise könne jedoch eine Anerkennung durch den Staat, in dem der Führerscheininhaber wohne, abgelehnt werden, nämlich wenn ihm dort zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden sei.
Allein die — aus dem Führerschein erkennbar werdende — Verletzung des Wohnsitzerfordernisses berechtige dagegen nicht dazu, dem Führerschein die Geltung im Inland zu versagen. Eine Nichtanerkennung komme auch in diesem Fall nach Europarecht nur in Betracht, wenn dem Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Führerscheinausstellung zusätzlich in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen gewesen sei.

OVG gibt seine bisherige Rechtsprechung auf
Damit gebe der Senat seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses für die Nichtanerkennung der Fahrerlaubnis im Staat des Wohnsitzes des Betreffenden ausgereicht habe.

Hinweis der Redaktion:

Anders lag der Fall in dem vom BVerwG am 25.02.2010 entschiedenen Urteil zum Az. 3 C.15.09.

Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger erneut auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als diese der Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Zu Recht, entschied das BVerwG.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 22.04.10