Verkehrsrecht -

Verschuldensanteile nach einem Verkehrsunfall wegen Fahrbahnwechsel auf verengtem Raum

Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten führt vorliegend zu einer Haftungsverteilung von 75 % für den unfallverursachenden Lkw-Fahrer, der auf verengter Fahrbahn die Spur gewechselt hat und 25 % für den Gegner, der ein zu breites Fahrzeug führte.

Im vorliegenden Fall war eine Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmen, da sich keine Partei auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG berufen hat.

Die Haftungsverteilung hängt somit von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen.

Jede Seite hat dabei die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Verschulden gereichen und aus denen sie für die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will.

Umstände des Einzelfalls - Fahrstreifenwechsel

Indem der Beklagte mit seinem Lkw teilweise auf die angrenzende Fahrspur geraten ist und dabei gegen das Fahrzeug des Klägers stieß, hat er gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.

Ein weitergehender Verstoß des Beklagten gegen § 7 Abs. 5 StVO liegt jedoch nicht vor, da das Fahrzeug nur teilweise für einen kurzen Zeitraum auf die benachbarte Fahrspur geraten ist und somit kein beabsichtigter Fahrstreifenwechsel gegeben ist.

Dem Kläger, der einen Pkw fuhr, ist ein Verstoß gegen § 41 Abs. 2 Nr. 6 Zeichen 264 StVO (Verbot für Fahrzeuge, die breiter sind als im Verkehrszeichen angegeben) anzulasten. Der von ihm befahrende Fahrstreifen war an der Unfallstelle lediglich für Fahrzeuge mit einer Breite von maximal zwei Metern frei gegeben. Maßgeblich ist dabei die die tatsächliche Breite des Fahrzeugs. Diese betrug beim klägerischen Fahrzeug einschließlich der Außenspiegel 2,20 m, auch wenn im Fahrzeugschein 1,90 m angegeben sind.

Die Beschränkung durch das Verkehrszeichen 264 dient auch nicht dazu (wie der Kläger meint), das Abkommen eines (zu breiten) Fahrzeuges von dieser Spur auf die Nachbarspur zu verhindern. Vielmehr sieht die Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 264 (und 265) vor, dass bei Festlegung der entsprechenden Maße für die Breite bzw. Durchfahrtshöhe ein ausreichender Sicherheitsabstand zu berücksichtigen ist. Eines solchen Sicherheitsabstands bedarf es, weil ansonsten immer die Gefahr besteht, dass zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge sich berühren, weil eines von ihnen aus seiner Spur hinaus und - geringfügig - in die Nachbarspur hineingerät.

Im Ergebnis der Abwägung der Verursachungsbeiträge sieht das OLG Brandenburg ein deutliches Überwiegen auf der Seite des Beklagten. Neben der höheren Betriebsgefahr des vom Beklagten geführten Lkws gegenüber dem Pkw des Klägers, ist zu berücksichtigen, dass das Einfahren in die Nachbarspur durch den Beklagten das - im Übrigen ordnungsgemäße - Befahren dieser Spur mit einem geringfügig zu breiten Fahrzeug erheblich übersteigt und zugleich die primäre Unfallursache darstellt. Dies rechtfertigt es, den Mithaftungsteil des Klägers im vorliegenden Einzelfall auf 25 % zu begrenzen.

Quelle: Online-Redaktion - Beitrag vom 12.08.08