Verkehrsrecht -

Verspäteter Führerscheinentzug

Auch dreieinhalb Jahre nach einer Trunkenheitsfahrt darf der Führerschein noch eingezogen werden.

Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (Rheinland-Pfalz) im Falle eines Fahrradfahrers, dem wegen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad der Führerschein mit sofortiger Wirkung entzogen wurde - dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall.

Im zugrunde liegenden Fall war der Antragsteller im Juli 2002 nachts mit dem Rad unterwegs gewesen, gestürzt und auf der Straße liegen geblieben. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 2,54 Promille. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde erfuhr hiervon erst ca. dreieinhalb Jahre später und forderte ihn daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Als der Betroffene dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung den Führerschein.

Der Mann erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.

Die Richter haben im Eilverfahren entschieden, dass die von der Behörde getroffene Maßnahme nicht zu beanstanden sei. Führe jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug – hierzu zähle auch ein Fahrrad – mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr, so könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Der Umstand, dass seit der Trunkenheitsfahrt mehrere Jahre vergangen seien, stehe der Anforderung eines solchen Gutachtens nicht entgegen. Der hohe Promillewert lasse nämlich Rückschlüsse auf eine Alkoholgewöhnung des Antragstellers zu. Aus diesem Grund sei es gerechtfertigt, der Frage der Fahreignung auch noch dreieinhalb Jahre nach dem Vorfall nachzugehen. Weil der Betroffene das zu Recht verlangte Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Fahrerlaubnisbehörde auf seine fehlende Eignung schließen und ihm den Führerschein entziehen dürfen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt - Pressemitteilung vom 30.03.06