Verkehrsrecht -

Zivilrechtliche Folgen nach Zahlung eines Verwarngeldes

Räumt man durch Zahlung des Verwarngeldes für die Begehung eines Verkehrsverstoßes damit zugleich sein Fehlverhalten ein?

Nein. Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass allein aus der Bezahlung eines Verwarngeldes nicht geschlossen werden kann, dass die betreffende Person damit auch die Tatsachen, die Grundlage für das Verwarnungsgeld sind, eingesteht.

Die Klägerin machte in dem vorliegenden Verfahren Schadenersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend. Hintergrund der Schadenersatzforderung war die Behauptung der Klägerin, der Beklagte sei unter Missachtung des fließenden Verkehrs vom Fahrbahnrand angefahren. Gegen den Beklagten wurde im Anschluss an die Unfallaufnahme durch die Polizei ein Verwarnungsgeld wegen § 1 Abs. 2 StVO in Höhe von 35,00 € verhängt. Das Verwarngeld wurde durch den Beklagten noch an Ort und Stelle in bar entrichtet.

Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung streitig geblieben. Das Landgericht hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen, da die Anknüpfungstatsachen für den Anscheinsbeweis eines Verschuldens des Beklagten nicht haben bewiesen werden können. Dem stimmt das OLG Brandenburg im Ergebnis ebenfalls zu.

Das Berufungsgericht hat sich im Gegensatz zum Landgericht noch zusätzlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich aus dem Umstand, dass der Beklagte die kostenpflichtige Verwarnung durch die Polizei an Ort und Stelle akzeptiert habe, keine andere Bewertung der Beweislage ergebe.

Dies hat das OLG im Ergebnis abgelehnt. Zwar scheine es auf den ersten Blick naheliegend, dass die Akzeptanz eines Verwarngeldes auch dafür spreche, dass der Betreffende die einem solchen Fehlverhalten zugrunde liegenden Tatsachen einräumt. Etwas anderes müsse aber dann gelten, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die Polizeibeamten alle für die Schuldfragen notwendigen Tatsachen in ausreichender Weise festgestellt haben.

So hatte sich im vorliegenden Fall herausgestellt, dass zwei am Unfallort befindliche Zeugen von der Polizei überhaupt nicht zum Unfallhergang befragt worden sind. Darüber hinaus ließ sich aus dem Unfallprotokoll auch nicht entnehmen, welcher Beteiligte sich in welcher Hinsicht zur Sache eingelassen hatte. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hatte der Beklagte den Eindruck hinterlassen, dass er das Verwarngeld einfach deswegen hingenommen habe, weil die Polizei ihm die Schuld „zugewiesen“ hatte.

Der Umstand, dass ein Betroffener ein Verwarngeld akzeptiert, kann auch darauf zurückzuführen sein, dass dieser in Anbetracht des Unfallgeschehens oder in Anbetracht seiner Persönlichkeit nicht dazu in der Lage ist, sich vor Ort mit dem aufnehmenden Polizeibeamten über die Rechtmäßigkeit des Verwarngeldes zu streiten. Insofern kann die Motivation für die Bezahlung des Verwarngeldes derart unterschiedlich sein, dass hieraus keine zwingenden Rückschlüsse darauf gezogen werden können, ob der Beklagte damit sein Fehlverhalten eingesteht.

Indes kann die Akzeptanz einer kostenpflichtigen Verwarnung zu einer Verschiebung der Beweislast führen, was im vorliegenden Fall jedoch zu keiner anderen Bewertung geführt hat.

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Quelle: Rechtsanwalt Hans-Helmut Schaefer - Beitrag vom 11.08.08