IV. Grundbuchauszug als Grundlage zur Erstellung und Abwicklung notarieller Urkunden

Gemäß § 21 BeurkG ist der Notar verpflichtet, bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, sich über den Grundbuchinhalt zu unterrichten.

Dies geschieht entweder, indem der Notar selbst oder Hilfskräfte, die sein uneingeschränktes Vertrauen besitzen, das Grundbuch einsehen. Früher erfolgte die Grundbucheinsicht häufig durch persönliche Einsicht beim Grundbuchamt, wobei alle wesentlichen Angaben handschriftlich in einem Formular erfasst wurden. Seit der Umstellung des auf Papier geführten Grundbuchs auf ein elektronisches Grundbuch besteht in jedem Bundesland die Möglichkeit, die Grundbücher online einzusehen. Der Notar wird sich zweckmäßigerweise einen Onlinezugang jedenfalls zum Grundbuchportal des eigenen Bundeslandes verschaffen. Für die Einsicht in die Grundbücher anderer Bundesländer wird er entweder ebenfalls Online-Zugänge vorhalten oder aber den Grundbuchauszug postalisch beim Grundbuchamt oder unter Mithilfe eines dort ansässigen Notars anfordern.

Hilfreiche Informationen zum Zulassungsverfahren und alle erforderlichen Internetadressen zur Einsicht in den einzelnen Bundesländern finden sich im Internet im Justizportal des Bundes und der Länder (Webadresse: www.grundbuch-portal.de).