Wird nur die Teilfläche eines Grundstücks verkauft, sind die folgenden Besonderheiten zu beachten:
Soll eine erst noch zu vermessende Teilfläche aus einem oder mehreren Grundstücken Kaufgegenstand sein, verlangt § 311b BGB eine so genaue Beschreibung des Grundstücksteils in der Niederschrift, dass auch außenstehende Dritte Lage und Grenzen eindeutig feststellen können. Um eine Formnichtigkeit zu vermeiden, müssen die Umgrenzungslinien, etwa Verbindungslinien zwischen Markierungspunkten, die im Gelände vorhanden sind, oder die Flächengröße und geometrische Form (BGH, DNotZ 1969,
Da dies allein durch Erklärungen der Beteiligten, also durch eine Beschreibung in Worten, regelmäßig nicht möglich ist, wird ein Katasterplan, in dem die Grenzen der verkauften Teilfläche eingezeichnet sind, als Anlage zur Niederschrift genommen; er wird mit der Niederschrift mit Schnur und Prägesiegel verbunden.
Dabei sollte möglichst ein maßstabsgerechter, amtlicher Katasterplan verwendet werden.
Das Erfordernis der Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB ist seit dem 20.07.2004 entfallen, kann sich aber z.B. aus der jeweiligen Landesbauordnung ergeben. Die Einzelheiten zu Genehmigungen, die bei einer Grundstücksteilung erforderlich sein können, sind aus dem obigen Abschnitt XVII. Ziffer 6. ersichtlich.
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