Das Gebot der Amtsverschwiegenheit wird durchbrochen von verschiedenen Mitteilungspflichten des Notars. Speziell für die Abwicklung von Grundstücksveräußerungsverträgen bestehen neben der Mitteilungspflicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB), also der Pflicht zur Anzeige an den Gutachterausschuss gem. § 195 BauGB (dazu oben Abschnitt VIII. Ziffer 2.), eine Reihe steuerlicher Anzeigepflichten, insbesondere auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer (und nur in Ausnahmefällen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer).
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