XIII. Steuerliche Anzeigepflichten des Notars

Das Gebot der Amtsverschwiegenheit wird durchbrochen von verschiedenen Mitteilungspflichten des Notars. Speziell für die Abwicklung von Grundstücksveräußerungsverträgen bestehen neben der Mitteilungspflicht nach dem Baugesetzbuch (BauGB), also der Pflicht zur Anzeige an den Gutachterausschuss gem. § 195 BauGB (dazu oben Abschnitt VIII. Ziffer 2.), eine Reihe steuerlicher Anzeigepflichten, insbesondere auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer (und nur in Ausnahmefällen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer).

1. Allgemeines zu den steuerlichen Anzeigepflichten

Die jeweils erforderliche Anzeige ist unter Beachtung der Formvorschriften an das zuständige Finanzamt zu richten. Welches Finanzamt zuständig ist, kann über die Webseiten der jeweiligen Länder (z.B. ) oder bundesweit unter unter dem Stichpunkt "Online Dienste/Finanzamtsuche" () ermittelt werden.Hintergrund dieser mehrfachen Anzeigepflichten ist, dass zwischen mehreren Steuerarten häufig ein Ausschließlichkeitsverhältnis besteht, wie z.B. zwischen der Grunderwerbsteuer und der Erbschaft-/Schenkungsteuer. § Nr. 2 bestimmt dazu, dass der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden nicht der Grunderwerbsteuer unterliegen. Auf diese Weise vermeidet das Gesetz, dass ein und derselbe Vorgang doppelt besteuert wird.